(1) Einer ausländischen Betriebsstätte eines nach inländischem Recht buchführungspflichtigen oder tatsächlich Bücher führenden, inländischen Unternehmens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres Dotationskapital nur zuzuordnen, soweit das Unternehmen glaubhaft macht, dass ein Dotationskapital in dieser Höhe aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (Mindestkapitalausstattungsmethode).

 

Rz. 3231

[Autor/Stand] Mindestkapitalausstattungsmethode. Ausländischen Betriebsstätten inländischer buchführungspflichtiger oder tatsächlich Bücher führender Unternehmen wird nach § 13 Abs. 1 BsGaV zu Beginn eines Wirtschaftsjahrs Dotationskapital grundsätzlich nur zugeordnet, soweit das Unternehmen glaubhaft macht, dass dieses Dotationskapital betriebswirtschaftlich erforderlich ist (sog. Mindestkapitalausstattungsmethode). Damit wird dem Unternehmen generell eine Nachweispflicht für die Zuordnung von Dotationskapital zu einer ausländischen Betriebsstätte auferlegt. Kommt das Unternehmen dieser Nachweispflicht nicht nach, wäre der ausländischen Betriebsstätte kein Dotationskapital zuzuordnen. Die Zuordnung von Dotationskapital setzt einen Vergleich der Funktionen und Risiken der Betriebsstätte mit denen des übrigen Unternehmens sowie eine Begründung anhand von betriebswirtschaftlichen Kennziffern voraus. Die betriebswirtschaftlichen Gründe für die Höhe des Dotationskapitals sollten unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit dokumentiert werden. Als betriebswirtschaftliche Gründe für die Zuordnung von Dotationskapital kommen z.B. in der Vergangenheit eingetretene oder für die Zukunft erwartete negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschäftstätigkeit, das Übersteigen des Vermögens durch die Schulden oder des Umlaufvermögens durch die kurzfristigen Schulden, abzulösende Kredite, auslaufende Lieferantenkredite etc. in Betracht.[2] In diesem Zusammenhang kommt dem vom Betriebsstättenstaat nachweislich geforderten Dotationskapital für eine ausländische Betriebsstätte eine Indizwirkung für eine angemessene Dotation zu. Durch die Anwendung der Mindestkapitalaufteilungsmethode soll die Zuordnung von einem zu hohen Dotationskapital und damit von einem zu geringen Zinsaufwand zur ausländischen Betriebsstätte verhindert werden.[3] Die Zinsschranke nach § 4h EStG findet keine Anwendung auf Betriebsstätten. Gleichwohl führt die Anwendung der Mindestkapitalaufteilungsmethode dazu, dass die Zuordnung von Zinsaufwand zum inländischen Betriebsteil reduziert wird, sodass im Ergebnis die Zinsschranke durch diese Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Anwendung der Mindestkapitalaufteilungsmethode wird in der Praxis dazu führen, dass seitens der deutschen Finanzverwaltung keine oder nur eine minimale Kapitalausstattung einer ausländischen Betriebsstätte akzeptiert wird.

 

Beispiel

Die britische Betriebsstätte der inländischen D-GmbH erbringt Dienstleistungen an das übrige Unternehmen. Der britischen Betriebsstätte sind keine Vermögenswerte und Risiken zuzuordnen.

 

Lösung

Nach der Mindestkapitalausstattungsmethode ist der britischen Betriebsstätte kein Dotationskapital zuzuordnen. Sind allerdings – abweichend von der Ausgangsprämisse – der britischen Betriebsstätte zur Erbringung der Dienstleistung Vermögenswerte zuzuordnen, hat die D-GmbH anhand von betriebswirtschaftlichen Gründen glaubhaft zu machen (z.B. Risiken aus den zugeordneten Vermögenswerten), dass der britischen Betriebsstätte ein angemessenes (Mindest-)Dotationskapital zuzuordnen ist.

 

Rz. 3232

[Autor/Stand] Bestimmungszeitpunkt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist das Dotationskapital zum Beginn eines Wirtschaftsjahrs zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 5 kann aber im Grundsatz eine Einkünftekorrektur in Betracht kommen, wenn das Dotationskapital der ausländischen Betriebsstätte anschließend zum Ende des Wirtschaftsjahrs niedriger sein sollte. Denn durch den Ansatz eines höheren Dotationskapitals zum Beginn des Wirtschaftsjahrs wird dem inländischen Unternehmensteil ein unangemessen hoher Finanzierungsaufwand zugeordnet werden. Infolgedessen wäre der unangemessene Teil des Finanzierungsaufwands nach § 1 Abs. 5 einkommenserhöhend zu korrigieren bzw. als nicht abzugsfähig zu behandeln.[5]

 

Rz. 3233

[Autor/Stand] Überdotierung/Unterdotierung. Entsteht zum Ende des Wirtschaftsjahrs eine Überdotierung oder Unterdotierung der Betriebsstätte, die erst durch die Bestimmung des Dotationskapitals zu Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs erkennbar wird, und sorgt das Unternehmen dafür, dass das in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisende Dotationskapital den tatsächlich der Betriebsstätte zuzuordnenden Aktivposten und Passivposten entspricht, so kann das Unternehmen eine Korrektur des zuzuordnenden Zinsaufwands für den bereits abgelaufenen Zeitraum des neuen Wirtschaftsjahrs unterlassen. Dies setzt allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung voraus, dass die Bestimmung des neu zuzuordnenden Dotationskapitals unverzüglich nach Ablauf des vorangehenden Wirtschaftsjahrs erfolgt und das Dot...

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