Rz. 199

[Autor/Stand] Praktische Zweifel und Probleme. In praktischer Hinsicht dürfte Satz 11 zu erheblichen Zweifeln und Problemen führen.[2] Dabei wird insbesondere auch die Frage diskutiert, ob die Norm rechtsfolgenseitig eine verfahrensrechtliche und/oder materiell-rechtliche Wirkung entfaltet.[3] Insgesamt dürfte Einiges dafür sprechen, die Regelung des Abs. 1 Satz 11 als missglückt zu erachten.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] S. hierzu eingehend: Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10c; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 101 ff.
[3] Vgl. Kopec/Rothe, IStR 2015, 372; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735 (738); eingehend zu dieser Problematik und der unterschiedlichen Auswirkungen bei verschiedenen Fallgruppen Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz. 33n ff.
[4] Vgl. auch Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz. 33h.

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