Rz. 189
[Autor/Stand] Kein Treaty Override. Satz 11 stellt kein Treaty Override dar. Denn Zurechnungsfragen sind in der Regel Gegenstand des nationalen Rechts. Außerdem kommt der Regelung ohnehin lediglich Verfahrenscharakter zu, da sie die Vermeidung möglicher Doppelerstattungen bezweckt, dabei aber nicht eine (innerstaatliche oder abkommensrechtliche) Zurechnungsverschiebung bewirkt.[2] So regelt der Wortlaut der Vorschrift lediglich, dass "der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung" übergeht, und nimmt damit den gem. Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zustehenden Erstattungsanspruch in Bezug.[3] Ein formalrechtlicher Übergang des Erstattungsanspruchs ändert jedoch nicht die steuerliche Einkunftszurechnung.[4]
Rz. 190
[Autor/Stand] Kein Widerspruch durch das Gesetz. Dem widerspricht nicht das Gesetz, auch wenn es sich ausweislich der Gesetzesbegründung an dem OECD-MK und der dort angeordneten materiellen Qualifikationsverknüpfung orientieren wollte.[6] Denn die normativen und systematischen Zusammenhänge sprechen für das Gegenteil.[7] Ein etwaiger entgegenstehender Regelungswille hat keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetzestext gefunden.[8] Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums scheinen diese Sichtweise jedoch nicht zu teilen.[9]
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