Rz. 587

[Autor/Stand] Dienstleistung. Funktionen im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die konkrete Organisationsform einer Dienstleistungserbringung hängt dabei in erster Linie von dem Leistungsgegenstand und dem angestrebten Leistungserfolg ab. In diesem Zusammenhang entscheidet sich auch, ob und in welcher Hinsicht materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter zur Leistungserbringung eingesetzt werden müssen. So sind zB Verwaltungsleistungen, die von einem verbundenen Unternehmen ausgeübt werden, als sog. Routine-Leistungen zu betrachten, die ohne den – oder durch einen geringfügigen – Einsatz werthaltiger immaterieller Wirtschaftsgüter erfolgen. Art und Umfang sowie die damit einhergehende Funktionstiefe entscheiden auch über den jeweiligen Vergütungsansatz (Anm. 590).[2] Die Finanzverwaltung möchte in diesem Zusammenhang – ähnlich wie bei dem Vertrieb von Gütern und Waren – auch die jeweilige Marktstufe berücksichtigt wissen, allerdings nur insoweit, als "marktüblicherweise" Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Auftraggebern gemacht werden können.[3] Relevant ist dies immer dann, wenn die Dienstleistung Hauptgegenstand eines Vertragsverhältnisses ist und nicht bloße Neben- oder Unterstützungsleistung.

 

Rz. 588

[Autor/Stand] Erscheinungsformen und Dienstleistungsfunktionen. Abzugrenzen ist die Dienstleistungserbringung zunächst von anderen Leistungsverhältnissen, bspw. Miet- oder Pachtverhältnissen, bei denen Hauptgegenstand die Überlassung eines Wirtschaftsguts zur Nutzung ist. Gegenstand einer Dienstleistungstätigkeit ist die Erbringung einer schuldrechtlich vereinbarten Tätigkeit, die für den Auftraggeber einen wirtschaftlichen Nutzen ergeben soll. Dienstleistungen können sich auf unterschiedliche Leistungsinhalte beziehen, so ua.

  • gewerbliche Dienstleistungen (zB Auftragsforschung, Logistik, Verwaltungsleistungen etc.),
  • technische Dienstleistungen (zB technische Planung, Engineering etc.),
  • sonstige Dienstleistungen (zB freiberufliche Leistungen, Beratungsleistungen).[5]
 

Rz. 589

[Autor/Stand] Dienstleistungsfunktionen. Diesbezüglich kann der Erbringer einer Dienstleistungstätigkeit folgende Funktionen ausüben:

  • Planungs- und Vorbereitungsleistungen,
  • Bereitschaftsleistungen ("Stand-by"),
  • Durchführung/Abwicklung der eigentlichen Dienstleistung,
  • Überwachung und Dokumentation der Leistungserbringung,
  • Nachbereitung/Aftersales.
 

Rz. 590

[Autor/Stand] Einsatz materieller/immaterieller Wirtschaftsgüter. Entscheidend für die "Verrechnungspreisrelevanz" einer Dienstleistung ist im Regelfall die Verwendung von materiellen wie immateriellen Wirtschaftsgütern zur Erreichung des Leistungsgegenstands. In diesem Zusammenhang gilt, dass je intensiver der Einsatz von (im-)materiellen Wirtschaftsgütern für die Erbringung der Dienstleistung ist, desto größer muss die entsprechende Reflexwirkung auf den Vergütungsansatz sein. Insb. die Verwendung immaterieller Wirtschaftsgüter zur Dienstleistungserbringung beinhaltet aus Verrechnungspreissicht besondere Folgewirkungen für die Funktionstiefe des Leistungserbringers, sodass bspw. die von der Finanzverwaltung regelmäßig favorisierte Kostenaufschlagsmethode für die Vergütung von Dienstleistungen nicht immer zu einer sachgerechten Reflexion der ausgeübten Funktionen im Hinblick auf ein fremdvergleichskonformes Vergütungsniveau des Leistungserbringers führt (Anm. 1793). Im Grunde geht es hier um die Abgrenzung von Routinefunktionen gegenüber Funktionen, deren Ausübung für die Gesamtwertschöpfung des Leistungsempfängers eine zentralere Bedeutung haben. Beispielhaft hierfür sind Dienstleistungen in der Verwaltung von Vermögen (Asset-Management), bei denen der Asset-Manager neben der Anlageplanung auch die laufende Anlageportfolio-Überwachung und ggf. auch die erforderlichen Anlageentscheidungen tätigt. Eine derartige Dienstleistungserbringung ist in hohem Maße durch den Einsatz eines entsprechenden Beratungs- und Markt-Know-hows geprägt, sodass eine Routinevergütung nach Maßgabe eines Cost-Plus-Ansatzes keine adäquate Reflexion der ausgeübten Funktionen und ihrer Funktionstiefe im Gesamtwertschöpfungsprozess gewährleisten würde.[8] Denkbar wäre hier die Basisfunktionen auf Grundlage der Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.) und alle weiteren, stärker wertschöpfungsrelevanten Tätigkeiten auf Grundlage eines Profit-Splits (Anm. 841 ff.; wertschöpfungsbezogene Aufteilung des Residualgewinns) zu vergüten.

[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[2] BMF v. 23.2.1983 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 3.2.3.1 und 3.2.3.2 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[3] BMF v. 23.2.1983 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 3.2.1 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[5] Vgl. Baumhoff, Verrechnungspreise für Dienstleistungen, S. 21 ff.
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[8] Si...

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