Rz. 111

[Autor/Stand] Fiktiver Gewerblichkeitsstatus. Weiteres Tatbestandsmerkmal von § 50 i Abs. 1 Satz 2 ist, dass die Personengesellschaft nach der Einbringung i.S. des § 20 UmwStG den Status einer gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG innehat. In den Fällen einer Betriebs- oder Teilbetriebseinbringung wird die Personengesellschaft diesen Steuerstatus erst nach der Einbringung erlangen, weil sie vormals in dem eingebrachten Betrieb bzw. Teilbetrieb eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG ausgeübt hat. In diesen Fällen ist es damit für die Anwendung von § 50 i unerheblich, dass die aufnehmende Personengesellschaft vor der Übertragung bzw. Überführung noch nicht den Status einer fiktiven Gewerblichkeit i.S. des § 15 Abs. 3 EStG innehatte (hierzu Anm. 76). Falls die Personengesellschaft auch nach der Einbringung weiterhin vollumfänglich originär gewerblich tätig ist (z.B. bei Verbleib eines Teilbetriebs), ist § 50 i Abs. 1 Satz 2 nicht einschlägig, weshalb § 50 i auf die einbringende Personengesellschaft insgesamt nicht anwendbar ist.[2]

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Kein Strukturwandel erforderlich. Ein Strukturwandel von einer originären Gewerblichkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG hin zu einer fiktiven Gewerblichkeit i.S. des § 15 Abs. 3 EStG ist jedoch nicht zwingend erforderlich.[4] Es kann sich bei der einbringenden Personengesellschaft auch um eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft handeln, die allein aufgrund ihrer Beteiligung an anderen Mitunternehmerschaften gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bezieht. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft durch eine Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG wird explizit von § 50 i Abs. 1 Satz 2 erfasst. Die Personengesellschaft ist vorher wie nachher als Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG zu qualifizieren.

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[2] Kudert/Kahlenberg/Mroz, ISR 2014, 257 (260).
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[4] A.A. Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 131 ff. (Stand: Mai 2016).

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