(4)  Sichern Vermögenswerte die Risiken anderer Vermögenswerte ab, ohne dass die Absicherung ihr Zweck ist, so gelten für die Zuordnung der Geschäfte und der zugehörigen Vermögenswerte die §§ 5 bis 8.

 

Rz. 3176

[Autor/Stand] Zuordnung nach allgemeinen Regeln. § 11 Abs. 4 BsGaV betrifft den Fall, dass Vermögenswerte aus Sicherungsgeschäften andere Vermögenswerte nur zufällig absichern. Es handelt sich insbesondere um Konstellationen, dass z.B. auf fremde Währungen lautende Forderungen zwar nicht durch Kurssicherungsgeschäfte abgesichert werden, aber das Kursrisiko durch ein Teil der Forderungen, das verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen ist, reduziert wird.[2] In diesem Fall besteht keine Sicherungsabsicht bzw. lässt sich eine Sicherungsabsicht nicht feststellen. Daher ist die Zuordnung der Vermögenswerte aus den Sicherungsgeschäften nach den allgemeinen Zuordnungsregelungen gem. §§ 5 bis 8 BsGaV vorzunehmen.

 

Rz. 3177– 3200

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.11.4, Rz. 128, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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