Rz. 79

[Autor/Stand] Kein § 50d Abs. 1 bei Erstattungsanspruch aus anderen Gründen. Zwar kann sich ein Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers auch aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 genannten ergeben, z.B. wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers, fehlender Steuerpflicht der Einkünfte, eines Steuerabzugs trotz vorliegender Freistellungsbescheinigung oder bei unionsrechtswidrig erhobenen Steuern. Allerdings ist § 50d Abs. 1 Satz 2 auf eine solche Gestaltung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.[2] Der Vergütungsgläubiger kann einen Erstattungsanspruch in dieser Situation vielmehr nur in der Weise geltend machen, dass er entweder die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners bzw. den ihr entsprechenden Verwaltungsakt (z.B. Haftungsbescheid) anficht oder außerhalb des Verfahrens nach § 50d einen Freistellungsbescheid beantragt. Ein in diesem Sinne "allgemeiner" Freistellungsbescheid ist nicht vom Bundeszentralamt für Steuern zu erlassen, dessen Zuständigkeit sich nach dem ebenfalls klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG auf die Fälle des § 50d beschränkt; hierfür ist vielmehr das nach den allgemeinen Regeln zuständige Finanzamt zuständig.[3] Für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG ist ab 2014 allerdings das Bundeszentralamt für Steuern zentral zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG).

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