Rz. 314

[Autor/Stand] (Einkünfte) aus der Herabsetzung des Kapitals einer anderen Gesellschaft. § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfasst schließlich auch die Auskehrung eines Teils des Gesellschaftsvermögens nach einer gesellschaftsrechtlich zulässigen Herabsetzung des Stamm- oder Nennkapitals (gezeichnetes Kapital). Insoweit gilt das zu Anm. 311 ff. Gesagte sinnentsprechend. Der Auskehrungsanspruch muss der Zwischengesellschaft nach Maßgabe ihrer Anteile an der Gesellschaft gebühren. Auch insoweit ist zu prüfen, ob sich die Auskehrung nicht als Gewinnausschüttung darstellt, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 zu subsumieren ist. Letzteres ist insbes. dann der Fall, wenn die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gesellschaftsrechtlich unzulässig ist. Dann ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Bemerkenswert ist, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 nur von der "Herabsetzung ihres Kapitals" spricht, während die Parallelregelung in § 8 b Abs. 2 Satz 3 KStG die Formulierung "Herabsetzung des Nennkapitals" verwendet. In der Sache dürfte sich das nicht auswirken, wenn man mit der hier vertretenen Auffassung anderweitige Kapitalrückzahlungen (wie zB nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Gewinnrücklagen) grundsätzlich vorrangig unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 fasst. Auch insoweit kommt der Abgrenzung zu dieser Regelung eine besondere Bedeutung zu (vgl. Anm. 284 und 312).

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014

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