Rz. 2241

[Autor/Stand] Vorteile einer Finanzierungsgesellschaft. Die Funktionen einer Finanzierungsgesellschaft liegen im Wesentlichen in der Beschaffung von Kapital auf in- und ausländischen Kapitalmärkten verbunden mit dem Zweck einer Weiterleitung der aufgenommenen Kapitalmittel an verbundene Unternehmen. Die Einschaltung von ausländischen Finanzierungsgesellschaften dient insbesondere der Realisierung folgender nicht steuerlicher Vorteile:[2]

  Reduktion der Emissionskosten im Vergleich zu einer Ausgabe von Anleihen im Inland;
  Vermeidung staatlicher Reglementierungen, welche auf dem inländischen Kapitalmarkt die Finanzierung behindern können;
  Einsparung von Kosten im Hinblick auf die Bestellung von Sicherheiten.

Neben diesen außersteuerlichen Vorteilen ist die Etablierung einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft mit zahlreichen steuerlichen Vor- und Nachteilen verbunden. Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft besteht in der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Fremdkapitalzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Darüber hinaus bieten ausländische Finanzierungsgesellschaften die Möglichkeit, aus der Finanzierungsfunktion resultierende Gewinne einer im Vergleich mit dem deutschen Steuerniveau geringeren Steuerbelastung zuzuführen. Dieses Ziel kann allerdings nur erreicht werden, wenn eine Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. vermieden wird. Dies setzt insbesondere voraus, dass aktive Einkünfte i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 7 (bzw. in EU-Fällen i.S. des § 8 Abs. 2) erwirtschaftet werden.[3]

 

Rz. 2242

[Autor/Stand] Finanzierungsgesellschaft als Agent oder Kommissionär. Tz. 4.3.3. VWG 1983 regelt Einzelheiten der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise bei der Einschaltung ausländischer Finanzierungsgesellschaften. Dabei wird zwischen einer Organisation der Finanzierungsgesellschaft als Agent oder Kommissionär einerseits und einer Kreditvergabe im eigenen Namen auf eigene Rechnung der Finanzierungsgesellschaft andererseits unterschieden. Für den Fall, dass die Finanzierungsgesellschaft für Refinanzierungszwecke des Konzerns als Agent oder Kommissionär für ein inländisches verbundenes Unternehmen auftritt, will die Finanzverwaltung die Aufnahme der Mittel im Ausland unmittelbar dem inländischen Unternehmen zurechnen.[5] Dies ist insofern sachgerecht, als im Innenverhältnis zwischen Agent bzw. Kommissionär und dem kreditaufnehmenden Unternehmen die aufgenommenen Mittel dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Kommissionär bzw. Agent sind in diesen Fällen keine selbstständigen Kreditgeber;[6] denn sie agieren im fremden Namen und auf fremde Rechnung (Agent) bzw. im eigenen Namen und auf fremde Rechnung (Kommissionär) der Finanzierungsgesellschaft. Damit steht der als Agent oder Kommissionär organisierten Finanzierungsgesellschaft eine angemessene Provision zu, welche die von ihr ausgeübten Funktionen und die von ihr wahrgenommenen Risiken adäquat reflektiert.

 

Rz. 2243

[Autor/Stand] Höhe des Provisionsanspruchs. Die Höhe der angemessenen Provision der Finanzierungsgesellschaft ist davon abhängig, ob diese als Agent oder als Kommissionär nach außen hin als selbstständiger Kreditnehmer (also im eigenen Namen) auftritt und entsprechend haftet. So tritt der Kommissionär nach § 383 HGB handelsrechtlich im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung auf. Damit tritt er nach außen als Kreditnehmer auf und haftet entsprechend. Dieses Haftungsrisiko muss sich in seinem Provisionsanspruch entsprechend niederschlagen. Die Beschreibung des Begriffs "Agent" in Tz. 4.3.3. Buchst. a VWG 1983 ist hingegen insofern widersprüchlich, als er dort als "im eigenen Namen" handelnd beschrieben wird, was wiederum der Funktion eines Kommissionärs entspricht. Der Begriff des "Agenten" ist rechtlich nicht (mehr) definiert. Das HGB 1900 enthielt besondere Vorschriften über die "Handelsagenten" statt des allgemeinen Werk- und Dienstvertragsrechts, wie noch unter dem alten ADHGB. Mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 6.8.1953[8] wurde die Bezeichnung "Handelsagent" durch den Begriff des "Handelsvertreters" in § 84 HGB ersetzt. Aber auch im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften ist vom sog. "Kommissionsagenten" die Rede, sofern ein Kommissionär vertraglich ständig mit Geschäftsabschlüssen im eigenen Namen und für fremde Rechnung betraut ist. Die Bedeutung und der Tätigkeitsumfang des "Agenten" sind somit rechtlich nicht eindeutig fixierbar.[9] Betrachtet man vor diesem Hintergrund den Agenten als Handelsvertreter i.S. des § 84 HGB, so tritt dieser in fremdem Namen, d.h. in offener Stellvertretung, auf, was im Vergleich zum Kommissionär zu deutlich geringeren Haftungsrisiken und damit auch zu einem entsprechend geringeren Provisionsanspruch führen muss.[10]

 

Rz. 2244

[Autor/Stand] Anwendung der Preisvergleichs- oder der Kostenaufschlagsmethode. Die als Kommissionär oder Agent organisierte Finanzierungsgesellschaft, die letztlich nic...

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