(2)  Wird eine Personalfunktion weder in der Betriebsstätte noch im übrigen Unternehmen ausgeübt oder liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor, so ist die Personalfunktion der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die Personalfunktion sachlich den engsten Bezug aufweist.

 

Rz. 3017

[Autor/Stand] Anknüpfung an sachlichen Bezug. § 4 Abs. 2 BsGaV regelt den Fall, in dem entweder kein örtlicher Bezug zu einer Betriebsstätte feststellbar ist oder der örtliche Bezug aufgrund der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BsGaV unbeachtlich ist. In diesem Fall ist das (nachrangige) Kriterium des engsten sachlichen Bezugs zur Betriebsstätte heranzuziehen. Dieses Kriterium dürfte dem unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BsGaV genannten Kriterium des sachlichen Bezugs entsprechen (Anm. 3016), auch wenn einerseits auf die "Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte" und andererseits auf die Betriebsstätte selbst abgestellt wird. Eine Personalfunktion kann grundsätzlich sachliche Bezüge zu mehreren Betriebsstätten aufweisen. Zu berücksichtigen nach § 4 Abs. 2 BsGaV ist in diesem Fall nur der "engste Bezug". Zur tautologischen und damit unbestimmten Definition des Begriffs des sachlichen Bezugs vgl. Anm. 3016.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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