Rz. 161

[Autor/Stand] Foreign-Derived Intangible Income (FDII). Von erheblicher Praxisrelevanz ist die Frage, ob die steuerliche Begünstigung des Foreign-Derived Intangible Income (FDII) von der Finanzverwaltung als nicht nexus-konform eingestuft und daher zukünftig in die Negativliste des BMF Schreibens v. 19.2.2020 aufgenommen wird.

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Steuerliche Begünstigung des FDII. Die steuerliche Begünstigung des FDII ist im Zuge der, nach Zustimmung von Senat (18.12.2017) und Repräsentantenhaus (20.12.2017), mit Datum vom 22.12.2017 unterschriebenen US-Steuerreform (Tax Cuts and Jobs Act) mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt worden.[3]

 

Rz. 163

[Autor/Stand]"Definition"des FDII. Hiernach wird für qualifizierte Einkünfte ein 37,5 %iger Abzug (ab 2026: 21,875 %iger Abzug) auf den Steuersatz von 21 % gewährt, so dass sich eine effektive Steuerbelastung in Höhe von 13,125 % (bzw. 16,406 % ab 2026) ergibt. Zur Berechnung der steuerlichen Begünstigung des FDII Regime wird dabei folgende Formel angewandt:[5]

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Bedeutung der Begrifflichkeiten. Das Deemed Intangible Income ist definiert als das Deduction Eligible Income abzüglich der Routinerendite (wiederum definiert als 10 % der Qualified Business Asset Investment (QBAI)). Das Deduction Eligible Income ist ein modifiziertes Einkommen, in dem bestimmte Einkünftekategorien nicht enthalten sind. Das Foreign Derived Deduction Eligible Income ist das Einkommen, das das in den USA ansässige Unternehmen aus Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland erzielt. Erfasst ist mithin Einkommen aus dem Verkauf, der Vermietung oder Lizenzierung von Wirtschaftsgütern an ausländische Empfänger sowie aus Dienstleistungen, die an ausländische Empfänger erbracht werden. Vereinfacht ausgedrückt unterliegt nur der anteilig auf das Auslandsgeschäft entfallende Teil der Überrendite dem FDII Regime. Ob die Überrendite tatsächlich auf die Nutzung von Rechten zurückzuführen ist, ist nicht entscheidend. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die in den USA ansässige Gesellschaft überhaupt Lizenzeinkünfte erzielt, um unter das FDII Regime zu fallen.[7]

 

Rz. 165

[Autor/Stand]"Qualität"des FDII aus US-Sicht. Das FHTP konnte in seinem Bericht aus Juli 2017[9] die junge US-amerikanische Regelung noch nicht beurteilen. Am 15.12.2018 hat sich jedoch ein ranghoher Vertreter des US-Finanzministeriums im Rahmen einer Konferenz des Tax Council Policy Institute in Washington D.C. zur BEPS-Konformität des FDII geäußert. Die hiermit begründete Steuervergünstigung sei nicht als sog. harmful tax practice i.S.d. Aktionspunktes 5 des BEPS-Projekts einzuordnen, auch wenn diese auf den ersten Blick einer präferenziellen Besteuerung von Lizenzen durch eine IP-Box ähneln könnte. So verfolge das FDII Regime im Gesamtkontext der US-Steuerreform einen anderen Zweck. Hierdurch solle die Verlagerung von Einkünften in niedrig besteuernde ausländische Staaten verhindert werden. Hierzu werde eine Annäherung an den – aus der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung (sog. GILTI-Besteuerung) resultierenden – Mindeststeuersatz für Einkünfte aus immateriellen Vermögenswerten in Höhe von 10,5 % (ab 2026: 13,125 %) bewirkt.[10]

 

Rz. 166

[Autor/Stand]"Qualität"des FDII aus deutscher Sicht. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Lizenzzahlungen an einen in den USA ansässigen (Lizenz-)Gläubiger angesichts des FDII Regimes das (Teil-)Abzugsverbot des § 4j EStG auslösen. Hierzu müsste der in den USA ansässige (Lizenz-)Gläubiger zunächst einer effektiven Niedrigbesteuerung von weniger als 25 % unterliegen. Eine solche Prüfung müsste allerdings unter Einbeziehung der bundesstaatlichen Einkommensteuer und nicht isoliert auf die Besteuerung des FDII Regimes erfolgen. Unter der Berücksichtigung, dass die Steuersätze im Rahmen des FDII Regimes mit 13,125 % bzw. 16,406 % deutlich niedriger ausfallen, als im Fall der Regelbesteuerung in Höhe von 21 % (Federal Corporate Tax), und dass gleichzeitig eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % vorliegt, wäre (jedenfalls) das Kriterium der Niedrigbesteuerung zu bejahen.[12] Weiter müsste es sich hierbei um ein Präferenzregime i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG handeln. Hierzu müssten die Lizenzeinnahmen auf Ebene des in den USA ansässigen (Lizenz-)Gläubigers "einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung (...) unterliegen". Dies ist bereits deshalb zu verneinen, da das FDII Regime als Teil des Regelsystems in den USA anzusehen ist und nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen steht. Das FDII Regime bewirkt einen zweistufigen Tarifaufbau im Bereich von Exporteinkünften. Soweit eine 10 %ige Routinerendite überschritten wird, kommt für die begünstigten Einkünfte stets ein abgesenkter Steuersatz zur Geltung.[13] Im Übrigen ist zu bemerken, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lizenzzahlung eines inländischen Lizenznehmers und der Besteuerung durch das FDII Regime besteht. So kommt das FDII Regime einerseits völlig unabhängig von der tatsäc...

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