Rz. 195

[Autor/Stand] Erstattungsberechtigter i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 11. Liegen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 11 vor, steht der Erstattungsanspruch nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Die Ermittlung der betreffenden Einkünfte oder Gewinne soll sich offenbar nach ausländischem Recht richten. Dies ist insbesondere in Konzernkonstellationen von Bedeutung.[2]

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Antragsberechtigung des Anspruchsberechtigten bzw. der Zurechnungsperson. Die Erstattung ist folglich durch den nach Abs. 1 Satz 11 Anspruchsberechtigten, also die Zurechnungsperson, als Antragsberechtigten geltend zu machen.[4]

 

Rz. 197

[Autor/Stand] Behandlung der ausländischen Gesellschaft durch den Ansässigkeitsstaat. Bei Behandlung der ausländischen Gesellschaft als intransparent durch den Ansässigkeits-, also den ausländischen Staat, dürfte die Rechtsfolge des Satzes 11 regelmäßig greifen. Bei transparenter Behandlung der ausländischen Gesellschaft durch den ausländischen Staat würde die Rechtsfolge des Satzes 11 hingegen nur bei Ansässigkeit der Gesellschafter im Sitzstaat der Gesellschaft greifen, da eine "dort ansässige Person" erforderlich ist. In diesem Fall können allerdings Kapitalertragsteuerbescheinigung und Entlastungsanspruch auseinanderfallen.[6]

 

Rz. 198

[Autor/Stand] Ausgangspunkt des Gesetzgebers und Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber scheint indes nur von dem Fall auszugegangen zu sein, dass die ausländische Gesellschaft durch den ausländischen Staat als intransparent behandelt wird. Hierfür spricht die Gesetzesbegründung. Dort führt der Gesetzgeber aus, dass der nach § 50d Abs. 1 Satz 2 bestehende Anspruch eines Gesellschafters einer hybriden Gesellschaft auf Entlastung für Zwecke seiner Geltendmachung auf die hybride Gesellschaft übergeht, und zwar auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter in einem anderen Staat als dem Quellenstaat oder dem Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaat einer ausländischen Gesellschaft ansässig ist.[8] Der Gesetzeswortlaut bringt eine solche Differenzierung jedoch ganz klar nicht zum Ausdruck.[9]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. hierzu Fallbeispiel bei Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10c.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz. 34.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[6] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10c; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 100.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[8] Vgl. BT-Drucks. 17/10000, 59, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 24.
[9] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10c; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 100.

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