(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der Geschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für den Geschäftsvorfall zukommt.
Rz. 3116
[Autor/Stand] Personalfunktionskonkurrenz. § 9 Abs. 3 BsGaV sieht eine Regelung für den Fall vor, dass mehrere andere Personalfunktionen, die von größerer Bedeutung für einen Geschäftsvorfall als die Personalfunktion i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BsGaV sind, in anderen Betriebsstätten ausgeübt werden. In diesem Fall ist der Geschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, in der die andere Personalfunktion mit der größten Bedeutung für den Geschäftsvorfall ausgeübt wird.[2] Die Bestimmung der Bedeutung der jeweiligen Personalfunktionen ist nach qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen (Anm. 2947).
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