(3)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist das materielle Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für das materielle Wirtschaftsgut zukommt.

 

Rz. 3029

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. § 5 Abs. 3 BsGaV regelt den Fall, dass mehrere Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten vorliegen, die zum gleichen Zeitpunkt in Bezug auf dasselbe materielle Wirtschaftsgut jeweils von größerer Bedeutung sind als die Nutzung (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesem Fall ist diejenige Personalfunktion maßgeblich für die Zuordnung des Wirtschaftsguts, der die größere Bedeutung für das Wirtschaftsgut zukommt. Mehrere in einer Betriebsstätte ausgeübten "anderen Personalfunktionen" sind ggf. zusammenzufassen[2]:

 

Beispiel

Ein Fahrzeug wird von der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte D erworben, jeweils kurzfristig und vorübergehend von mehreren ausländischen Betriebsstätten genutzt und schließlich von D veräußert. Die Wartung (Reparatur, Service usw.) erfolgt durch die ausländische Betriebsstätte R.

 

Lösung

Die Nutzung durch die ausländischen Betriebsstätten ist aufgrund ihrer jeweiligen Kurzfristigkeit und des häufigen Wechsels zwischen den einzelnen Betriebsstätten von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt sowohl im Vergleich zu Erwerb/Veräußerung als auch im Vergleich zur Wartung des Fahrzeugs. Bei einem direkten Vergleich zwischen Erwerb/Veräußerung einerseits und Wartung andererseits überwiegt die Bedeutung des Erwerbs/der Veräußerung durch D. Das Fahrzeug ist daher D zuzuordnen.

§ 5 Abs. 3 BsGaV gilt nur für "andere Personalfunktionen", also solche, die nicht in der Nutzung bestehen. Eine andere Personalfunktion ist z.B. dann von geringerer (wirtschaftlicher) Bedeutung als eine in einer anderen Betriebsstätte ausgeübte Personalfunktion, wenn erstere nach engen Vorgaben der anderen Betriebsstätte ausgeübt wird.[3]

Die Personalfunktionenkonkurrenz ist zu unterscheiden von der sog. Funktionsaufteilung (Anm. 2946), bei der eine Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird. Bei der Personalfunktionenkonkurrenz liegen demgegenüber mehrere unterschiedliche Personalfunktionen vor, die gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.3, Rz. 83 Fall (1), vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.3, Rz. 83 Fall (2), vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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