(3)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der immaterielle Wert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für den immateriellen Wert zukommt.

 

Rz. 3055

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. § 6 Abs. 3 BsGaV regelt den Fall, dass mehrere Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten vorliegen, die zum gleichen Zeitpunkt in Bezug auf denselben immateriellen Wert jeweils von größerer Bedeutung sind als die Schaffung bzw. der Erwerb (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesem Fall ist diejenige Personalfunktion maßgeblich für die Zuordnung des Wirtschaftsguts, der die größere Bedeutung für den immateriellen Wert zukommt. Da immaterielle Werte gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten genutzt, verwertet und verwaltet werden können, kommt der Vorschrift eine größere Bedeutung zu als den entsprechenden Vorschriften für andere Zuordnungsgegenstände.[2]

 

Beispiel 87

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Staat A erwirbt unter Mitwirkung der Betriebsstätte B (B) in Staat B einen immateriellen Wert, die B anschließend nutzt. Die Verwaltung erfolgt durch die Betriebsstätte C (C) in Staat C. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte übt nach dem Erwerb keine Personalfunktion in Bezug auf den immateriellen Wert mehr aus.

 

Lösung

Zunächst ist festzustellen, ob die Bedeutung der Nutzung durch B einerseits und die Bedeutung der Verwaltung durch C andererseits jeweils die Bedeutung des Erwerbs durch die Geschäftsleitungsbetriebsstätte eindeutig übersteigen, m.a.W. also Personalfunktionen i.S.d. § 6 Abs. 2 BsGaV vorliegen. Im Beispiel dürfte dies für die Nutzung durch B insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkung beim Erwerb des immateriellen Werts gegeben sein. Gilt dies auch für die Verwaltung durch C, sind Nutzung und Verwaltung ihrerseits im Hinblick auf ihre jeweilige Bedeutung zu vergleichen. Überwiegt – was regelmäßig der Fall sein dürfte – die Nutzung, ist der immaterielle Wert von Anfang an B zuzuordnen. Der Erwerb durch die Geschäftsleitungsbetriebsstätte und die Verwaltung durch C stellen dann jeweils fiktive Dienstleistungen dar, die entsprechend zu vergüten sind.

Die Personalfunktionenkonkurrenz ist von der sog. Funktionsaufteilung (Anm. 2946) zu unterscheiden, bei der eine Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird. Bei der Personalfunktionenkonkurrenz liegen demgegenüber mehrere unterschiedliche Personalfunktionen vor, die gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.6.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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