Rz. 97

[Autor/Stand] Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Der Anspruch auf Erstattung steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen zu. Unter Vergütungsgläubiger ist nicht der zivilrechtliche Gläubiger zu verstehen. Vergütungsgläubiger ist vielmehr der Steuerschuldner,[2] d.h. derjenige, dem die Vergütungen steuerlich zuzurechnen sind. Das gilt auch, wenn der Vergütungsschuldner aufgrund eines Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen und dieser Bescheid später wegen des zwischenzeitlichen Erlasses einer zunächst nicht vorliegenden Freistellungsbescheinigung aufgehoben wird.[3]

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