Rz. 666

[Autor/Stand] Abgrenzung. Der äußere Preisvergleich stellt im Rahmen eines zwischenbetrieblichen Vergleichs auf den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen unverbundenen Unternehmen, zB derselben Branche, ab. Der Unterschied zum inneren Preisvergleich besteht darin, dass am Zustandekommen des Vergleichsgeschäfts kein verbundenes Unternehmen beteiligt war. Der äußere Preisvergleich kommt insb. für homogene Liefergegenstände, standardisierte, marktgängige Dienstleistungen sowie für normierte oder an Warenbörsen gehandelte Waren in Betracht, also für marktgängige, branchenübliche Lieferungen und Leistungen, die gleichartig und gleichwertig sind. Entsprechende Vergleichspreise lassen sich ableiten aus Börsen- oder Marktnotierungen, branchenüblichen Abschlüssen, Preisübersichten von Verbänden und amtlichen Stellen sowie aus Honorar- und Gebührentabellen.[2]

 

Rz. 667

[Autor/Stand] Anonymisierte Vergleichsdaten. Zur Durchführung eines äußeren Preisvergleichs ist auch die Heranziehung von Datenbanken, wie etwa die Lizenzkartei des Bundeszentralamts für Steuern[4], denkbar. So ist nach Auffassung des BFH v. 17.10.2001 die Verwertung von anonymisierten Vergleichsdaten (sog. "Secret Comparables") zur Durchführung eines äußeren Preisvergleichs grundsätzlich zulässig.[5] Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten allgemein zugänglich sind oder nicht. Vor diesem Hintergrund darf sowohl die Finanzverwaltung als auch der Stpfl. Datenbanken aufbauen und verwenden, selbst wenn die entsprechenden Daten nicht allgemein zugänglich sind. Der Beweiswert der aus anonymisierten Datenbanken ermittelten Vergleichsdaten ist allerdings nach Ansicht des BFH davon abhängig, ob die verwendete Datenbank qualitativen Mindestanforderungen genügt. Deshalb steht es den Finanzgerichten offen, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Sollten diese aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden können, geht dies zulasten des Beweiswerts der angeführten Vergleichsdaten.[6] Ferner knüpft die Finanzverwaltung an einen datenbankgestützten Fremdvergleich erhebliche Anforderungen.[7]

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.11.2015
[2] Zur Heranziehung von Gebührenordnungen für konzerninterne Dienstleistungen vgl. BFH v. 23.6.1993 – I R 72/92, BStBl. II 1993, 801.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.11.2015
[4] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 5.2.2 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[5] Vgl. BFH v. 17.10.2001 – I R 103/00, BStBl. II 2004, 171 = FR 2002, 154; Kuckhoff/Schreiber, IWB 2002, Fach 3, Gruppe 1, 1871 ff.
[6] Vgl. ebenda sowie BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 2.6 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[7] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.12.4 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.; Schreiber in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Rz. 214 ff.; Kolb, IWB 2009, Fach 3, Gruppe 1, 2391 ff. Vgl. zur ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung auch Thier, IStR 2011, 941.

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