Rz. 60

[Autor/Stand] Vermögenszugang vor dem 29.6.2013 und Besteuerungsrechtsverlust vor dem 1.1.2017. § 50 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 ist in allen Fällen anwendbar, in denen Wirtschaftsgüter und Anteile i.S. des § 17 EStG vor dem 29.6.2013 (Tag der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG, mit dem § 50 i a.F. eingeführt wurde) ohne Besteuerung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 bzw. eines Besitzunternehmens i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 4 überführt oder übertragen worden sind. Seit der Änderung durch das BEPS-UmsG I ist es des Weiteren gem. § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 2 Nr. 3 erforderlich, dass das Besteuerungsrecht an den steuerneutral transferierten Wirtschaftsgütern bzw. Anteilen vor dem 1.1.2017 – ohne Anwendung von § 50i Abs. 1 – ausgeschlossen oder beschränkt worden wäre (hypothetische Entstrickung). Es muss also bis zum 1.1.2017 eine ggf. anteilige Zuweisung des deutschen Besteuerungsrechts an den Wirtschaftsgütern der § 50i-Gesellschaft zu einem ausländischen Fiskus stattgefunden haben, was bspw. durch Wegzug eines Inländers in einen DBA-Staat verwirklicht worden sein könnte. Wird das deutsche Besteuerungsrecht erstmals nach dem 31.12.2016 ausgeschlossen oder beschränkt, ist § 50i nicht anwendbar; es gelten dann die allgemeinen Entstrickungsregelungen.

 

Rz. 60.1

[Autor/Stand] Vermögensabgang nach dem 29.6.2013. Die Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinnbesteuerung nach § 50i Abs. 1 Satz 1 greift nur für solche Verkäufe oder Entnahmen[3] von inkriminierten Wirtschaftsgütern bzw. Anteilen ein, die nach dem 29.6.2013 stattfinden (§ 52 Abs. 48 Satz 1 EStG; vormals § 52 Abs. 59 d Satz 1 EStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 39 Buchst. r AmtshilfeRLUmsG). Wurden die Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S. des § 17 EStG vor dem 29.6.2013 verkauft oder entnommen, was nach Verwaltungsauffassung auch bei Übertragung des Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft verwirklicht worden sein kann (s. Anm. 92), ist § 50 i nicht anwendbar[4]; das gilt auch für eine Veräußerung oder eine Entnahme genau am 29.6.2013, weil insoweit eine Gesetzeslücke besteht.[5] Zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen s. Anm. 16 ff.

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[3] Nicht erfasst wird die fiktive Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (bzw. § 12 Abs. 1 KStG), so auch Rödder/Kuhr/Heimig, Ubg 2014, 477 (480). Die Sperrwirkung des § 50 i (Anm. 49) gilt auch für den zeitlichen Anwendungsbereich nach § 52 Abs. 48 Satz 1 EStG. Andernfalls hätte § 50 i in den klassischen Wegzugsfällen, die vor dem 30.6.2013 umgesetzt wurden, keinen Anwendungsbereich, weil der Wegzug als fiktive Entnahme zu werten wäre, die vor dem 30.6.2013 verwirklicht wurde. § 50 i könnte aufgrund von § 52 Abs. 48 Satz 1 EStG nicht angewendet werden, weil Voraussetzung hierfür ist, dass die Entnahme (oder Veräußerung) nach dem 29.6.2013 erfolgt, hierzu Liekenbrock, IStR 2013, 690 (696).
[4] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.7.
[5] Sonnleitner/Winkelhog, BB 2014, 473 (476), die aber davon ausgehen, dass eine Veräußerung/Entnahme ab dem 29.6.2013 vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Für eine Anwendung von § 50 i Abs. 1 Satz 1 in diesem Fall auch Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 273 (Stand: Mai 2016).

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