aa) Vorgehensweise der Wiederverkaufspreismethode

 

Rz. 676

[Autor/Stand] Retrograde Preisbestimmung. Die Wiederverkaufspreismethode[2], auch Absatzpreismethode genannt, ist grundsätzlich anwendbar, wenn ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen Lieferungen oder Leistungen erbringt bzw. von diesem empfängt und diese Lieferungen oder Leistungen danach an fremde Dritte weiterveräußert werden. Dabei wird der Marktpreis aus dem Wiederverkauf (Wiederverkaufspreis) retrograd um eine Spanne, deren Höhe sich an der Funktion und dem Risiko des Wiederverkäufers orientiert, gekürzt, um so zu dem Einkaufspreis des wiederverkaufenden Unternehmens (der gleichzeitig der Verkaufspreis des Verkäufers an den Wiederverkäufer ist) zu gelangen. Der Marktpreis bei Wiederverkauf der Lieferung oder Leistung an fremde Dritte bildet damit die Ausgangsbasis der Wiederverkaufspreismethode. Der angemessene Verrechnungspreis wird also auf retrogradem Weg durch Subtraktion bestimmt:

 
  Marktpreis bei Wiederverkauf an Dritte
./. marktübliche Handelsspanne des Wiederverkäufers
= angemessener Verrechnungspreis
 

Rz. 677

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. Diese Art der Ermittlung des angemessenen Verrechnungspreises rechtfertigt daher auch die Bezeichnung "Marktpreis-Minus-Methode" für die Wiederverkaufspreismethode. Die Methode eignet sich besonders für die Bestimmung von Verrechnungspreisen gegenüber Vertriebsunternehmen.[4] Vorherrschend ist sie beispielsweise bei den Pharmaunternehmen,[5] nicht zuletzt um staatlichen Preisregulierungsvorschriften im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen.[6] Sie kann auch dann angewandt werden, wenn eine Ware oder ggf. auch Leistung über eine ganze Kette Nahestehender läuft, sodass uU von dem Marktpreis bei Wiederverkauf an Fremde über alle Stufen jeweils um eine Stufe zurückgerechnet wird.[7]

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.2.3 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.; Tz. 2.20 ff. OECD-Leitlinien 2010.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.11.2015
[4] Vgl. auch Tz. 2.21 OECD-Leitlinien 2010.
[5] Vgl. Moebus in Schaumburg, Verrechnungspreise zwischen Kapitalgesellschaften, S. 138; Andresen, IStR 2004, 355; Bauer, IStR 2006, 320.
[6] Vgl. Andresen, IStR 2004, 355.
[7] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.2.3 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.; Tz. 2.33 OECD-Leitlinien 2010.

bb) Ermittlung der marktüblichen Handelsspanne

 

Rz. 678

[Autor/Stand] Ermittlung durch tatsächlichen oder hypothetischen Fremdvergleich. Während der mit dem unabhängigen Käufer tatsächlich vereinbarte Preis einen objektivierten Wert und somit ein "Datum" darstellt, besteht die Schwierigkeit der Wiederverkaufspreismethode in der Bestimmung der "marktüblichen" Handelsspanne.[2] Zur Bestimmung der Handelsspanne kann zunächst auf einen tatsächlichen Fremdvergleich zurückgegriffen werden. Dies setzt eine uneingeschränkte, jedenfalls aber eine eingeschränkte Vergleichbarkeit der Referenztransaktionen voraus.[3] Während bei der Preisvergleichsmethode vergleichbare Preise heranzuziehen sind, kommt es bei der Wiederverkaufspreismethode auf vergleichbare Handelsspannen an.

 

Rz. 679

[Autor/Stand] Geeignete Vergleichsobjekte. Dazu ist es erforderlich, branchenzugehörige, unabhängige Vergleichsunternehmen der gleichen Handelsstufe als Vergleichsobjekte zu identifizieren. Eine derartige Ermittlung der marktüblichen Handelsspanne würde – in Anlehnung an den sog. "äußeren Preisvergleich" (Anm. 666 f.) – im Wege des äußeren Betriebsvergleichs erfolgen, also durch Heranziehung der Handelsspanne solcher Zwischenhändler, die sowohl von Fremden erwerben als auch an Fremde weiterverkaufen. Dies kann etwa mittels einer Datenbankanalyse geschehen (Anm. 312)[5] Hierbei kommt Unterschieden in den Produkteigenschaften eine im Vergleich zur Preisvergleichsmethode geringere Bedeutung zu.[6] Allerdings gilt dies nur insofern, als die Produktunterschiede nicht die Vergleichbarkeit der ausgeübten Vertriebsfunktionen erheblich beeinflussen.[7] Bei der Ermittlung der angemessenen Handelsspanne kommt vielmehr der Vergleichbarkeit der ausgeübten Funktionen und der getragenen Risiken des Wiederverkäufers sowie der Geschäftsbedingungen der größere Stellenwert zu.[8]

 

Rz. 680

[Autor/Stand] Datenbankanalyse. Die Ableitung fremdüblicher Handelsspannen mittels Datenbankanalyse erfordert Informationen über transaktionsbezogene Bruttomargen bei Fremdgeschäften, die ausgeübten Funktionen und die getragenen Risiken des externen Wiederverkäufers, die Vertragsbedingungen, die Kostenstruktur und -situation der Unternehmen (auf Grundlage von Informationen über Kostenrechnungssysteme, angewandte Rechnungslegungsstandards, Ausübung bilanzieller Wahlrechte etc.), die Marktstrukturen und Geschäftsstrategien.[10] Hierbei sind transaktionsbezogene Bruttomargen bzw. Handelsspannen regelmäßig äußerst sensible Informationen, die fremden Dritten üblicherweise nicht zugänglich gemacht werden, weil aus ihnen Rückschlüsse a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge