Rz. 60

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 5 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Erblasser bzw. Schenker unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist. Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft gehört in diesem Fall bereits nach allgemeinen Regeln zum steuerpflichtigen Erwerb. Gleiches gilt im Falle der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG sowie im Sonderfall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG kann es kein Konkurrenzverhältnis geben, weil die ausländische Gesellschaft weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben darf.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kann sich schon deshalb kein Konkurrenzverhältnis ergeben, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 nach hier vertretener Auffassung keine Anwendung auf ausländische Familienstiftungen findet. Selbst wenn man dies aber über § 15 Abs. 5 bejahen würde, wäre eine Normenkonkurrenz ausgeschlossen, weil § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nur die inländischen Stiftungen anspricht.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Zur einfachen beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gibt es indes ein Konkurrenzverhältnis. Man könnte überlegen, dieses wie zur einfachen beschränkten Einkommensteuerpflicht aufzulösen (vgl. Anm. 56). Dies würde bedeuten, dass die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auf das erweiterte Inlandsvermögen beschränkt wäre. Mit der Übertragung von normalem Inlandsvermögen i.S. von § 121 BewG auf eine ausländische Gesellschaft könnte die Person i.S. des § 2 die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht umgehen. Auch diese Umgehung will § 5 Abs. 1 Satz 2 verhindern. Daher geht die einfache beschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch in der erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht auf (vgl. § 4 Anm. 50 ff.). Hier liegt der entscheidende Unterschied zur beschränkten Einkommensteuerpflicht. Sofern diese bei der Person i.S. des § 2 besteht, setzt sie sich unmittelbar bei der ausländischen Gesellschaft als beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fort. Besteht demgegenüber bereits die beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht, kann sich diese auch nicht als beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fortsetzen. Von einer Umgehung der deutschen Steuerpflicht kann also in beiden Fällen keine Rede sein. Lediglich soweit die Einkünfte nicht ausländische i.S. von § 34 d EStG sind, begründet § 2 eine erweitert beschränkte Steuerpflicht, deren Umgehung durch Übertragung der Einkunftsquelle auf eine ausländische Gesellschaft durch § 5 Abs. 1 Satz 1 verhindert werden soll.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld, Stand: 01.10.2011
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld, Stand: 01.10.2011
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld, Stand: 01.10.2011

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