I. Absetzungsvoraussetzungen (Absatz 1)

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Begriff „beantragt” kann nicht i.S. eines förmlichen Antrages auf Absetzung bestimmter Betriebsausgaben, Werbungskosten, Schulden oder sonstiger Posten verstanden werden. Richtigerweise ist unter "beantragen" das bloße Geltendmachen irgendwelcher Abzugsbeträge zu fassen.[2] Unter Geltendmachen ist im weitesten Sinne jedes Verhalten des Stpfl. gegenüber dem FA zu verstehen, aus dem sich ergibt, dass der Stpfl. einen Abzug begehrt. Das Begehren kann mündlich, schriftlich oder aber auch durch konkludente Handlung vorgetragen werden. Es ist nicht notwendig, dass sich das Begehren unmittelbar aus der Steuererklärung ergibt; es kann sich ebenso um einen Nachtrag handeln. Das Begehren kann auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens verspätet geltend gemacht werden. Ein Begehren, das nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz gestellt wird, muss allerdings aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleiben. Typischerweise drückt sich das Begehren eines Stpfl. dadurch aus, dass Betriebsausgaben, Schulden o.Ä. die Höhe der erklärten Einkünfte oder des Vermögens beeinflussen. Dabei müssen die erklärten Einkünfte die Einnahmen des Stpfl. und das erklärte Gesamtvermögen das Rohvermögen des Stpfl. unterschreiten; die Differenz darf nicht auf irgendwelche Freibeträge zurückzuführen sein. Es reicht aus, wenn der Stpfl. in der Steuererklärung einen einzigen Betrag angibt, der das Ergebnis der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, von Einnahmen und Werbungskosten oder von positivem Vermögen und Schulden darstellt. Die Vorlage der Ermittlung selbst, die in einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschussrechnung, Vermögensaufstellung oder in einer anderen Anlage bestehen kann, ist nicht erforderlich. Die abgesetzten Beträge müssen weder einzeln noch in einer Summe dem FA benannt werden.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Schätzt das FA die Besteuerungsgrundlagen, weil der Stpfl. z.B. keine Erklärung abgegeben oder keine Aufzeichnungen geführt hat, so ist auch insoweit § 16 zu beachten.[4] Bei Nichtabgabe einer Steuererklärung wird deshalb regelmäßig das Abzugsverbot des § 16 zum Zuge kommen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und das Abzugsbegehren des Stpfl. nicht aus anderen Umständen erkennbar wird. Bei einer Schätzung wegen Unsicherheit über einzelne Besteuerungsgrundlagen ist dagegen an Hand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, ob der Stpfl. den Abzug von Beträgen begehrt. Der hier entwickelte Grundsatz folgt aus der Überlegung, dass ein Stpfl., der seinen Hilfspflichten nicht nachgekommen ist, nicht besser gestellt werden kann als derjenige, bei dem die Besteuerungsgrundlagen einwandfrei ermittelt werden können.[5] Wird nach Richt- und Durchschnittssätzen geschätzt, so sind Zuschläge in Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen oder Schulden zu machen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Begriff des Steuerpflichtigen i.S. von § 16 ist verfahrensrechtlich zu verstehen. Nach § 33 Abs. 1 AO ist Stpfl., wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Diese relativ weite Definition ist zwar formell gesehen auch für die Auslegung des § 16 maßgebend. Materiell-rechtlich ergibt sich jedoch eine Einschränkung dadurch, dass § 16 nur berührt ist, wenn der Stpfl. die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten begehrt. Ein entsprechendes Begehren wird vor allem ein Steuerschuldner geltend machen. Wer eine Steuer schuldet, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen. Dies können natürliche oder juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen sein. Auf die unbeschränkte oder die (normal bzw. erweitert) beschränkte Steuerpflicht des Steuerschuldners kommt es nicht an. Unter die Vorschrift fallen deshalb unbeschränkt, erweitert unbeschränkt, beschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. gleichermaßen.[7] Im Rahmen des § 16 sind allerdings nur die Steuerschuldnerschaften relevant, die sich aus Steuergesetzen ergeben, für deren Anwendung die Höhe der Einkünfte oder des Vermögens von Bedeutung ist. Da die Vermögensteuer seit 1997 und die Gewerbekapitalsteuer seit 1998 in Deutschland nicht mehr erhoben werden, liegt das Schwergewicht des Anwendungsbereiches von § 16 heute ausschließlich bei den Ertragsteuern. Außerdem ist die Anwendung im Wesentlichen auf Fälle beschränkt, in denen § 1 tangiert sein kann (vgl. Anm. 4.1).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Nach § 33 Abs. 1 AO ist auch der Steuerhaftende Stpfl. Allerdings ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem ein Haftungsschuldner die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten bzw. von Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht. Zu denken ist allenfalls an den Fall, dass ein Haftungsschuldner di...

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