Rz. 32

[Autor/Stand] Begriff. Das AStG verwendet den Begriff "Geschäftsbeziehungen" nicht nur in § 17, sondern ebenso in §§ 1 und 16 (s. § 1 AStG Anm. 222 ff. und § 16 AStG Anm. 11). Die Definition des § 1 Abs. 4 gilt allerdings nur für Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1. Unter Geschäftsbeziehungen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind sämtliche Vorgänge zwischen zwei Unternehmen bzw. einem Unternehmen und einer Privatperson zu verstehen, soweit sie nicht auf gesellschaftsrechtlichen oder privaten Beziehungen beruhen.[2] Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Stpfl. allerdings nicht über alle Geschäftsbeziehungen der ausländischen Gesellschaft schlechthin Auskunft zu erteilen, sondern die Auskunftspflicht wird ausdrücklich auf die Geschäftsbeziehungen der ausländischen Gesellschaft zu dem unbeschränkt Stpfl. bzw. zu diesem nahestehenden Personen begrenzt. Damit wird die Stoßrichtung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 deutlich. Die Bestimmung zielt keineswegs auf eine Offenlegung aller Geschäftsbeziehungen der ausländischen Gesellschaft ab, sondern ihr Gegenstand sind die Geschäftsbeziehungen zwischen dem im Inland ansässigen Anteilseigner und der ausländischen Gesellschaft, soweit sie steuerrechtlich von Interesse sein können.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Anwendung von § 7 Abs. 2 auf Geschäftsbeziehungen. Die Beziehungen zwischen dem Steuerinländer und der ausländischen Gesellschaft berühren einmal § 7 Abs. 2. Die in § 7 Abs. 2 interessierende vermögensmäßige Beteiligung bzw. die Beteiligung am Stimmrecht ist jedoch gesellschaftsrechtlicher Natur und fällt deshalb nicht unter den Begriff "Geschäftsbeziehungen". Ein Auskunftsverlangen, das die Mehrheitsbeteiligung i.S. des § 7 Abs. 2 zum Gegenstand hat und sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 stützt, wäre unzulässig. In ähnlicher Weise stellt die Bezugnahme innerhalb von § 17 Abs. 1 Satz 1 nur auf die §§ 5, 715 klar, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch im Rahmen des § 1 keine Anwendung finden kann.[4] Ein allein auf § 31 AO gestütztes Besteuerungsinteresse reicht deshalb nicht aus, die Offenbarung von Geschäftsbeziehungen nach § 17 verlangen zu können. Es gilt jedoch insoweit § 16, dessen Regelungsgehalt in der Mehrzahl der Fälle ein entsprechendes Auskunftsverlangen abdeckt.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Speziell: Geschäftsbeziehungen des steuerpflichtigen Anteilseigners. Abgesehen von § 8 Abs. 1 Nrn. 4–6 haben die §§ 7–14 im Übrigen keine Geschäftsbeziehungen der ausländischen Zwischengesellschaft zu dem an ihr beteiligten unbeschränkt Stpfl. bzw. zu einer ihm nahestehenden Person zum Gegenstand, dh. abgesehen von § 8 Abs. 1 Nrn. 4–6 ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Geschäftsbeziehungen für die Anwendung der §§ 7–14 ohne Bedeutung und deshalb ohne steuerrechtliches Interesse. Deshalb zielt § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausschließlich auf die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nrn. 4–6 ab, dh. der unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner muss seine Geschäftsbeziehungen bzw. die einer ihm nahestehenden Person zur ausländischen Zwischengesellschaft offenbaren, die für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 4–6 relevant sind.[6] Mit anderen Worten bezieht sich § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausschließlich auf die Tätigkeitsbereiche "Handel, Dienstleistung und Vermietung und Verpachtung", soweit diese Tätigkeiten auch wegen der Mitwirkung des unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners (oder einer ihm nahestehenden Person) bzw. wegen einer Lieferung durch oder an den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner (oder einer ihm nahestehenden Person) dem passiven Erwerb zugeordnet werden. Im Wesentlichen sind deshalb folgende Geschäftsbeziehungen zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner bzw. einer ihm nahestehenden Person zu offenbaren:

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehungen beim Handel, bei Dienstleistungen und bei Vermietung und Verpachtung. Soweit die ausländische Gesellschaft mit Gütern handelt oder Waren vertreibt, muss Auskunft darüber erteilt werden,

  • ob diese Güter oder Waren von dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder einer ihm nahestehenden Person aus dem Inland an die ausländische Gesellschaft geliefert worden sind, und
  • welche Güter oder Waren an den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder an eine ihm nahestehende Person ins Inland geliefert worden sind.

Soweit die ausländische Gesellschaft Dienstleistungen erbringt, muss Auskunft darüber erteilt werden,

  • inwieweit die ausländische Gesellschaft sich dazu einer ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner bzw. einer diesen nahestehenden Person, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung in der BRD steuerpflichtig ist, bedient hat und
  • ob die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner bzw. einer diesem nahestehenden Person erbringt.

Soweit die ausländische Gesellschaft auf dem Gebiet der Vermietung und Verpachtung tätig wird, muss Auskunft darüber erteilt werden,

  • ob bei einer Überlassung d...

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