Rz. 2249

[Autor/Stand] § 8b Abs. 3 KStG und § 3c EStG im Inlandsfall. Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2001 war streitig, ob Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen auf Ebene des Gesellschafters abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen oder unter § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu subsumieren sind, falls der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine natürliche Person oder um eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter, ist fraglich, ob § 3c Abs. 2 EStG Anwendung findet. Durch das JStG 2008[2] wurde mit Wirkung ab dem VZ 2008 eine Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG geschaffen, die den Abzug von Wertminderungen auf Gesellschafterdarlehen bei Körperschaften – bis auf wenige Ausnahmen – ausschließt. Eine vergleichbare Regelung wurde durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz (ZKAnpG) mit Wirkung ab VZ 2015 in § 3c Abs. 2 Satz 2 ff. EStG für Gesellschafterdarlehen von natürlichen Personen und Personengesellschaften geschaffen, soweit an ihnen natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.[3]

 

Rz. 2250

[Autor/Stand] § 1 im Auslandsfall. Was den Auslandsfall betrifft, vertritt die Finanzverwaltung – insbesondere in Betriebsprüfungen – die Auffassung, dass Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen des § 1 zu korrigieren seien. Hintergrund der Argumentation der Finanzverwaltung – die in einem BMF-Schreiben v. 29.3.2011 niedergelegt ist[5] – ist, dass auf Grund einer fehlenden Besicherung des Darlehens "fremdunübliche" Bedingungen vorlägen und folglich die durch die Teilwertabschreibung resultierende Einkünfteminderung bei dem inländischen Anteilseigner und Darlehensgeber durch § 1 Abs. 1 außerbilanziell zu korrigieren sei. Denn Darlehensgewährungen im Konzern seien – wie bei einer Darlehensgewährung durch eine (unabhängige) Bank – zu besichern.[6] In nunmehr ständiger Rspr. hat der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung im Abkommensfall eine Absage erteilt, weil die Anwendung des § 1 durch die dem Art. 9 OECD-MA nachgebildete Norm gesperrt ist.[7] Allerdings will die Finanzverwaltung die Urteile des BFH über die entschiedenen Fälle hinaus nicht anwenden.[8]

 

Rz. 2251

[Autor/Stand] Steuerliche Konsequenzen einer Teilwertabschreibung. Nachfolgend wird die Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen im Einzelnen dargestellt und gewürdigt. Dabei werden zunächst die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG (Kapitalgesellschaft als Anteilseigner) und § 3c EStG (natürliche Person oder Personengesellschaft als Anteilseigner) erörtert. Daran anschließend wird untersucht, ob die Finanzverwaltung – wie im BMF-Schreiben v. 29.3.2011 vorgesehen – berechtigt ist, in grenzüberschreitenden Fällen Teilwertabschreibungen auf Darlehen an eine ausländische Tochtergesellschaft gem. § 1 Abs. 1 zu korrigieren. Ferner wird die Sperrwirkung der Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Norm im Abkommensfall erörtert und auf das BMF-Schreiben v. 30.3.2016 eingegangen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[2] Vgl. Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150.
[3] Vgl. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[5] Vgl. BMF v. 29.3.2011 – IV B 5 - S 1341/09/10004 – DOK 2011/0203248, BStBl. I 2011, 277, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 306 ff.
[6] So auch Rupp in D/P/M, IntGA 2008, Rz. 843 f.; FG Berlin-Bdb. v. 30.1.2013 – 12 K 12056/12, EFG 2013, 1560.
[8] Vgl. BMF v. 30.3.2016 – IV B 5-S 1341/11/10004-07 – DOK 2016/0291611, BStBl. I 2016, 455; vgl. dazu Ditz/Engelen/Quilitzsch, Ubg 2016, 513 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge