(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unternehmen inländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet.

 

Rz. 2931

[Autor/Stand] Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Nach § 2 Abs. 1 BsGaV ist ein Unternehmen für Zwecke der BsGaV als inländisch anzusehen, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet. Der Begriff der Geschäftsleitung ist in § 10 AO als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" definiert und stellt darauf ab, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle des Unternehmens befindet (Rz. 2821, 2845).[2] Das Attribut "tatsächlich" muss so verstanden werden, dass die Beurteilung auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen ist. Insofern ergibt sich für Zwecke der BsGaV keine Bedeutungsverschiebung des Begriffs, da auch nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung Tatfrage ist, also nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden muss.[3] Fraglich ist, wie die Qualifikation des Unternehmens als in- oder ausländisch vorzunehmen ist, wenn gleichzeitig mehrere Orte der tatsächlichen Geschäftsleitung vorliegen.[4] Denkbar wäre hier, nachrangig z.B. auf quantitative Kriterien, wie den Umfang der in- und ausländischen Unternehmensteile abzustellen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. BFH v. 21.9.1989 – V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; v. 23.1.1991 – I R 22/90, BStBl. II 1991, 554 = BFHE 164, 164; Musil in H/H/Sp, § 10 AO Rz. 41.
[3] Vgl. RFH v. 16.6.1931 – I A 462/30, RFHE 29, 78; BFH v. 23.1.1991 – I R 22/90, BStBl. II 1991, 554 = BFHE 164, 164; Musil in H/H/Sp, § 10 AO Rz. 14.
[4] Nach der Rspr. des BFH kann ein Unternehmen über mehr als eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte verfügen; vgl. BFH v. 15.10.1997 – I R 76/95, BFH/NV 1998, 434 = DStRE 1998, 233; v. 16.12.1998 – I R 138/97, BStBl. II 1999, 437 = BFHE 188, 251; v. 5.11.2014 – IV R 30/11, BStBl. II 2015, 601 = BFHE 248, 81; Musil in H/H/Sp, § 10 AO Rz. 41.

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