Rz. 1269

[Autor/Stand] Hypothetischer Fremdvergleich als Regelfall bei Funktionsverlagerungen. Sofern für das Transferpaket keine uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte vorliegen, ist ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ff. durchzuführen. In Anbetracht der dominierenden Bedeutung von immateriellen Wirtschaftsgütern bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen und der bei ihrer Bewertung auftretenden Schwierigkeiten dürfte der hypothetische Fremdvergleich den Regelfall darstellen (s. auch Anm. 1264).[2] Kommt es im Fall einer grenzüberschreitenden Funktionsverlagerung zu einem hypothetischen Fremdvergleich, gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 3 Satz 5 ff. Abgesehen von der Tatsache, dass Gegenstand des Fremdvergleichs das Transferpaket ist, ergeben sich für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen insofern keine Besonderheiten. Zur Bewertung des Transferpakets ist daher nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ein Einigungsbereich zu ermitteln, der durch die Gewinne bestimmt wird, die das übertragende und das übernehmende Unternehmen aus dem Transferpaket erwarten (Anm. 1041 ff.). Innerhalb des Einigungsbereichs ist nach § 1 Abs. 3 Satz 7 der Mittelwert anzusetzen, sofern der Stpfl. nicht glaubhaft machen kann, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz mit einer höheren Wahrscheinlichkeit entspricht (Anm. 1085 ff.). Erweist sich der Einigungsbereich im Nachhinein als unzutreffend, kann der angesetzte Wert von der Finanzverwaltung korrigiert werden. Auf eine Korrektur kann nach § 1 Abs. 3 Satz 8 jedoch verzichtet werden, wenn der angesetzte Wert innerhalb des zutreffenden Einigungsbereichs liegt (Anm. 1124).

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[2] Gl.A. Greil, StBp 2011, 159; Menninger/Wellens, DB 2012, 11; Luckhaupt, DB 2013, 255; Greil/Naumann, IStR 2015, 431; Greinert in Rödder/Herlinghaus/Neumann, § 8 KStG Rz. 1573.

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