Rz. 1914

[Autor/Stand] Gegenstand der Einkunftsabgrenzung der Höhe nach. Bei in den Anwendungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung fallenden Entsendungen ist zu klären, ob die entsendende oder die aufnehmende Konzerngesellschaft mit dem Aufwand der Arbeitnehmerentsendung zu belasten ist. Gegenstand der Einkunftsabgrenzung bilden damit die in Anm. 1879 ff. angeführten Aufwendungen der Entsendung, die bei der entsendenden bzw. der aufnehmenden Konzerngesellschaft direkt bzw. indirekt im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung angefallen sind.

 

Rz. 1915

[Autor/Stand] Behandlung der Aufwendungen der Entsendung als durchlaufender Posten. Fallen bei der entsendenden Konzerngesellschaft Aufwendungen für einen im Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft tätigen Arbeitnehmer an, so handelt es sich bei den für den entsandten Arbeitnehmer anfallenden Aufwendungen um eine Art "durchlaufender Posten". Das entsendende Unternehmen tritt mit den Aufwendungen lediglich in Vorlage. Originär sind die Aufwendungen für den entsandten Arbeitnehmer bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft entstanden.

 

Rz. 1916

[Autor/Stand] Umfang der weiterzubelastenden Aufwendungen. Der Umfang der von der entsendenden Konzerngesellschaft weiterzubelastenden Aufwendungen für einen im Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft tätigen Arbeitnehmer, hängt von der Ausgestaltung der Entsendung ab. Liegt der Entsendung ein mit der aufnehmenden Konzerngesellschaft abgeschlossener Arbeitsvertrag zugrunde, trägt die aufnehmende Konzerngesellschaft auf der Grundlage des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrages bereits den Hauptteil des Entsendungsaufwands. Anders ist hingegen die Situation, wenn der Entsendung der fortbestehende inländische Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Wird der entsandte Arbeitnehmer im Interesse der aufnehmende Konzerngesellschaft tätig, ist der Gesamtaufwand der Entsendung an die aufnehmende Konzerngesellschaft weiterzubelasten.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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