(1) Grundsatz

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Grundsätzliche Antragsberechtigung des Vergütungsgläubigers. Grundsätzlich ist nur der Vergütungsgläubiger, also der Steuerschuldner berechtigt, den Antrag auf Erstattung zu stellen.[2] Er kann allerdings auch den Antrag über einen Bevollmächtigten einreichen. Dies kann auch der Vergütungsschuldner sein.[3] In diesen Fällen ist dem Antrag eine entsprechende Vollmacht beizufügen.[4]

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Definition des Vergütungsgläubigers. Als Vergütungsgläubiger ist nicht der zivilrechtliche Gläubiger zu verstehen. Der Vergütungsgläubiger ist regelmäßig der beschränkt steuerpflichtige Steuerschuldner, für dessen Rechnung die Kapitalertrag- bzw. Abzugsteuer einbehalten worden ist. Dies folgt aus § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG, wonach der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vorzunehmen hat und diesen ausdrücklich als Steuerschuldner definiert.[6] Im Regelfall wird allerdings der Steuerschuldner zugleich der Vergütungsgläubiger sein.[7]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Ausnahme der Definition. In Ausnahmefällen kann auch der lediglich formal-zivilrechtliche Vertragspartner des Vergütungsschuldners antragsberechtigter Vergütungsgläubiger sein, ungeachtet dessen, dass diesem die betreffenden Einkünfte aus steuerrechtlicher Sicht (z.B. gem. §§ 42, 2 Abs. 1 AO) nicht zuzuordnen sind. Dies widerspricht zwar den systematischen Sinnzusammenhängen zwischen § 50a EStG und § 50d Abs. 1, folgt jedoch aus der grundsätzlichen steuerrechtlichen Akzeptanz der missbräuchlich eingeschalteten Gesellschaft durch § 50d Abs. 3.[9]

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Zurechnung der Vergütung im Zuflusszeitpunkt. Die Kapitalerträge oder Vergütungen müssen dem Gläubiger im Zuflusszeitpunkt zuzurechnen sein.[11] Das gilt auch für den Fall, dass der Vergütungsschuldner im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen und der Nachforderungsbescheid später wegen des zwischenzeitlichen Ergehens einer zunächst nicht vorliegenden Freistellungsbescheinigung aufgehoben wird.[12]

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Zurechnung in DBA-Fällen. n DBA-Fällen richtet sich die Zurechnung der Kapitalerträge oder Vergütungen i.S.d. § 50a EStG grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht. Der Begriff der Zurechnung ist in den DBA grundsätzlich nicht bestimmt.[14] Allerdings ist die Sonderregelung des Abs. 1 Satz 11 zu beachten (s. hierzu Anm. 180 ff.).

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Fall der Auszahlung der Dividenden an einen anderen als den Anteilseigner. Werden die Dividenden an einen anderen als den Anteilseigner ausgezahlt, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen (§ 50d Abs. 1 Satz 12 i.V.m. § 45 EStG, vgl. hierzu Anm. 203).

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. BMF v. 7.5.2002 – IV B 4 - S 2293 – 26/02, BStBl. I 2002, 521, Tz. 1.4.1 – Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[9] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10; FG Köln v. 25.10.2012 – 2 K 3044/12, n.v.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[11] Vgl. Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rn. 91; Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 16.
[12] Vgl. BFH v. 29.1.2015 – I R 11/13, BFH/NV 2015, 950; vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 16.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

(2) Unbeschränkt (auch doppelt ansässige) Steuerpflichtige

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Grundsätzlich keine Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf unbeschränkt Steuerpflichtige (auch doppelt ansässige) ist § 50d Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar. Der Kapitalertragsteuer-Einbehalt hat bei diesen Steuerpflichtigen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine abgeltende Wirkung. Die Steuer wird vielmehr gem. § 31 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Ausnahmen dazu bestehen nur für den Fall, dass eine (Auslands- oder Inlands-)Beteiligung i.S.d. abkommensrechtlichen Betriebsstättenvorbehalts tatsächlich-funktional einer im anderen Vertragsstaat belegenen (und aufgrund eines DBA freizustellenden) Betriebsstätte zuzuordnen ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10 m.w.N. der Rspr.

(3) Ausländische Personengesellschaften

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Zweifel an der Gläubigereigenschaft und damit Antragsberechtigung einer ausländischen Personengesellschaft. Sehr zweifelhaft ist die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft Gläubigerin i.S.d. § 50d und damit antragsberechtigt ist. Nach dem Urteil des FG Köln[2] fällt eine Personengesellschaft in den persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2, wenn die Vergütungen dieser steuerlich zuzu...

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