Rz. 1745

[Autor/Stand] Leistungsaustausch bei Dienstleistungen. Nach der zuvor vorgenommenen Klassifizierung des Dienstleistungsaustausches in gesellschafts- und schuldrechtliche Leistungsbeziehungen ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob eine Dienstleistungsverrechnung dem Grunde nach überhaupt gerechtfertigt bzw. notwendig ist, oder ob die Leistungen der Obergesellschaft "ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen"[2] haben, ein echter Leistungsaustausch im betrieblichen Bereich also gar nicht stattgefunden hat. Eine Prüfung der Verrechnung von Dienstleistungen dem Grunde nach ist somit immer dann erforderlich, wenn eine Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin am Leistungsaustausch beteiligt ist, oder wenn eine andere Gesellschaft im Unternehmensverbund Gesellschafteraufgaben im Auftrag der Obergesellschaft wahrnimmt. Eine Verrechnung von Dienstleistungen kommt nur in Betracht, soweit ein echter Dienstleistungsaustausch im betrieblichen Bereich vorliegt und damit eine schuldrechtliche Beziehung zwischen leistendem und dem die Leistung empfangenden Verbundunternehmen besteht.[3] Gleichzeitig stellt sich dabei die Frage nach der Höhe des Verrechnungspreises für diese Leistung. Hierfür kommt je nach Art der Leistung sowie der Anzahl und Funktion der am Leistungsaustausch beteiligten Konzernunternehmen grundsätzlich die Verrechnungsform der Einzelverrechnung (Anm. 2057 ff.) in Betracht, und zwar in Gestalt der direkten und der indirekten Methode. Die Kostenumlage (Anm. 2067 ff.) stellt demgegenüber nach dem Verständnis der Umlage-VWG 1999 – im Gegensatz zu Tz. 7 der VWG 1983 – gemäß dem dort verwendeten "Poolkonzept" immer einen innerbetrieblichen Vorgang auf gesellschaftsvertraglicher Ebene dar, so dass ein schuldrechtlicher Leistungsaustausch nicht stattfindet (Anm. 2067). Nichts anderes gilt nach der Neufassung des Begriffs der Geschäftsbeziehung durch das AmtshilfeRLUmsG.[4] Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 sind Geschäftsbeziehungen nicht mehr – wie nach § 1 Abs. 5 aF – als "jede schuldrechtliche Beziehung", sondern als "einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)" definiert. Ausgenommen sind jedoch weiterhin "gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen", wie sie der Umlagevertrag als gesellschaftsvertragliche Grundlage des Pools als Innengesellschaft darstellt (Anm. 2210). Dementsprechend ist auch die in § 1 Abs. 4 Satz 2 geregelte gesetzliche Fiktion, dass "voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter [...] bestehende Rechtspositionen geltend machen würden" nicht anwendbar, da sie eine Geschäftsbeziehung voraussetzt.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 6.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[3] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 6.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809.

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