Rz. 3201

[Autor/Stand] Konzeptionelle Grundlagen. Nach der BsGaV wird zunächst das Dotationskapital ermittelt, welches der Betriebsstätte zuzuordnen ist. Anschließend werden die übrigen Passivposten als Residualgröße zugeordnet. Darüber hinaus unterscheidet die BsGaV bei der Bestimmung des Dotationskapitals zwischen inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen. Während bei inländischen Betriebsstätten das Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode zu bestimmen ist, ist das Dotationskapital von ausländischen Betriebsstätten nach der Mindestkapitalaufteilungsmethode zu ermitteln. Dadurch soll inländischen Betriebsstätten ein möglichst hohes und ausländischen Betriebsstätten ein möglichst niedriges Dotationskapital zugeordnet werden. Im Ergebnis soll der Fremdkapitalanteil und der Zinsabzug im Inland minimiert und dem ausländischen Unternehmensteil zugewiesen werden.[2] Dadurch soll auch die Anwendung der Zinsschranke gem. § 4h EStG, die mangels Anerkennung von fiktiven Darlehensbeziehungen zwischen dem übrigen Unternehmen und der Betriebsstätte nicht einschlägig ist (Anm. 3231), ersetzt werden.

 

Rz. 3202

[Autor/Stand] Keine Vereinbarkeit mit dem AOA. Die Unterscheidung zwischen Inbound- und Outbound-Fällen bei der Bestimmung des Dotationskapitals steht nicht im Einklang mit dem AOA.[4] Zwar kann auch im Outbound-Fall ein Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode bestimmt werden (Anm. 3234), jedoch soll das nur im Ausnahmefall möglich sein.[5] Zudem wird dem Unternehmen in diesem Fall die Nachweispflicht auferlegt. Sollte ferner ein ausländischer Staat ähnlich verfahren, sind Aufteilungskonflikte vorprogrammiert. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Einigungsbereich bei der Bestimmung des Dotationskapitals für die beteiligten Staaten existiert.[6] Schließlich ist die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn sie setzt die Bestimmung der Fremdvergleichspreise der Vermögenswerte sowohl der Betriebsstätte als auch des gesamten Unternehmens voraus.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Endres/Oestreicher/van der Ham, PIStB 2014, 303 (304); Haverkamp, IStR 2017, 33 (36).
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[4] Vgl. Kelterborn/Konken, BB 2017, 2847 (2849).
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.2, Rz. 146, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. Heinsen, DB 2017, 85 (87).

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