„...
1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens ... anwendet, ...” |
Rz. 60
[Autor/Stand] Der andere Staat. Die gesamte Vorschrift stellt auf den anderen Vertragsstaat ab ("der andere Staat"). Das wird für gewöhnlich der abkommensrechtliche Quellenstaat sein, muss es aber nicht (s. Rz. 54).
Rz. 61
[Autor/Stand] Die Bestimmungen des Abkommens. Aus der Formulierung "die Bestimmungen des Abkommens" folgt, dass es "nur" um Doppelbesteuerungsabkommen geht. Resultiert das schädliche Besteuerungsergebnis (s. Rz. 65, 69) aus anderen Gründen (z.B. aus dem innerstaatlichen Recht),[3] eröffnet sich der Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht.[4] Das ist vor dem Hintergrund der zu erfassenden Sachverhalt sachgerecht, auch wenn die korrespondierende Besteuerung damit an sich weniger effektiv verwirklicht wird.
Rz. 62
[Autor/Stand]"anwendet". Aufgrund der Formulierung "anwendet" wird in der Literatur diskutiert, ob der andere Vertragsstaat das DBA anwenden muss, damit § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG einschlägig ist.[6] Eine tatsächliche Abkommensanwendung ist allerdings aus zwei Gründen nicht erforderlich. Erstens, weil der Wortlaut ("von der Besteuerung auszunehmen sind " und "besteuert werden können ") als abstrakte Voraussetzung zu verstehen ist (s. Rz. 68, 70), weshalb es auf eine tatsächliche Abkommensanwendung nicht mehr ankommt.[7] Zweitens lässt sich "Anwendung" auch als "Nichtanwendung" verstehen, vergleichbar mit den unter "Einkünfte" fallenden negativen Einkünften (s. Rz. 50). Das überzeugt auch teleologisch, weil die Vorschrift ansonsten bei einem auf die Abkommensanwendung bezogenen Qualifikationskonflikt[8] nicht anwendbar wäre.
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