Rz. 1601

[Autor/Stand] Regelungen der Finanzverwaltung und der OECD. Wenngleich im Zusammenhang mit der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft eine "wachsende Entmaterialisierung" konzerninterner Transaktionen zu konstatieren ist[2], nimmt der Bereich der Lieferung von Gütern und Waren innerhalb des konzerninternen Lieferungs- und Leistungsaustausches weiterhin eine vergleichsweise große Bedeutung ein. So widmen auch die VWG 1983 diesem Bereich einen eigenen Abschnitt[3], in welchem die Funktionsanalyse und die Anwendung der klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung (Anm. 661 ff.) bei konzerninternen Lieferungen konkretisiert werden. Darüber hinaus sind die Regelungen der VWG-Verfahren zu beachten, die in Tz. 3.4.10.2 und Tz. 3.4.10.3 allgemeine Regelungen zur Unternehmenscharakterisierung (Anm. 614 ff.) und Verrechnungspreisbildung enthalten[4], die insb. auch für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für konzerninterne Lieferbeziehungen zu beachten sind. Ferner adressieren die VWG-Funktionsverlagerung[5] mit besonderen Aspekten bestimmter Funktionsverlagerungen Themen des Produktions- und Lieferbereichs. Die OECD-Leitlinien enthalten hingegen keine gesonderten Ausführungen zu konzerninternen Lieferverhältnissen. Allerdings wird hier vereinzelt auf diesen Bereich im Rahmen der Darstellungen zum Fremdvergleichsgrundsatz (Kapitel I OECD-Leitlinien), zu den klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung (Kapitel II OECD-Leitlinien) und zu den "Business-Restructurings" (Kapitel IX OECD-Leitlinien) eingegangen.

 

Rz. 1602

[Autor/Stand] Grundsatz des Fremdvergleichs. Dem Grundsatz des Fremdvergleichs folgend ist nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung für konzerninterne Lieferungen derjenige Preis anzusetzen, „den Fremde für Lieferungen

  • gleichartiger Güter oder Waren
  • in vergleichbaren Mengen
  • in den belieferten Absatzmarkt
  • auf vergleichbarer Handelsstufe und
  • zu vergleichbaren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

unter den Verhältnissen wirtschaftlich vergleichbarer Märkte vereinbart hätten”.[7] Dabei können grundsätzlich die klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung sowie die transaktionsbezogenen Gewinnmethoden Anwendung finden[8], wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.[9] Von zentraler Bedeutung ist insofern, dass eine uneingeschränkte oder zumindest eingeschränkte Vergleichbarkeit der Verhältnisse zwischen der zu bewertenden konzerninternen Lieferbeziehung und der Referenztransaktion zwischen unabhängigen Dritten vorliegt.[10] Preisdeterminierend sind nach dem umfangreichen, jedoch nicht abschließenden Kriterienkatalog der Tz. 3.1.2.1 VWG 1983 insb.:

  • die besondere Art, Beschaffenheit und Qualität sowie der Innovationsgehalt der gelieferten Güter und Waren,
  • die Verhältnisse des Marktes, in dem die Güter oder Waren benutzt, verbraucht, bearbeitet oder an Fremde veräußert werden,
  • die Funktionen und die Handelsstufen, die von den beteiligten Unternehmen tatsächlich wahrgenommen werden,
  • die Liefervereinbarungen, insb. über Haftungsverhältnisse, Zahlungsfristen, Rabatte, Skonti, Gefahrentragung, Gewährleistungen etc.,
  • bei langfristigen Lieferbeziehungen die damit verbundenen Vorteile und Risiken,
  • besondere Wettbewerbsbedingungen.
 

Rz. 1603

[Autor/Stand] Berücksichtigung von Neben-, Zusatz- und Serviceleistungen. Schließlich sind im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung bei Lieferbeziehungen die von den Vertragsparteien wahrgenommenen Neben-, Zusatz- und Serviceleistungen sowie mögliche Materialbeistellungen zu berücksichtigen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Finanzierungsleistungen (Anm. 2201 ff.) oder an administrative und technische Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Warenlieferung erbracht werden. Im Einzelnen kann es sich um folgende Leistungen handeln[12]:

  • technische Beratung,
  • Projektausarbeitung,
  • Kaufberatung,
  • Musterversand bzw. Lieferung zur Probe,
  • Bestelldienst und Zustellung,
  • Installation und Montage,
  • Kundenschulung in Form von Dokumentationen, Betriebsanleitungen und Ausbildungsgesprächen,
  • Instandsetzung und Instandhaltung (inkl. Ersatzteilversorgung),
  • Sonderverpackungen,
  • Umtauschrechte, Garantieleistungen und Gewährleistungen,
  • Bereitstellen eines Recyclingsystems sowie Rücknahmegarantien und
  • sonstige Dienstleistungen.
 

Rz. 1604

[Autor/Stand] Ansatz eines Gesamtentgelts. Derartige Nebenleistungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Warenlieferung stehen, werden häufig auch zwischen unabhängigen Dritten im Rahmen eines Gesamtentgelts vergütet. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Einzelverrechnung, wenn sie zusammen mit der innerkonzernlichen Warenlieferung verrechnet werden. In diesen Fällen kann die Preisvergleichsmethode unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Anwendungsvoraussetzungen herangezogen werden. Ist die Preisvergleichsmethode (zB mangels vergleichbarer Markttransaktionen) nicht anwendbar, kann der Verrechnungspreis für die zusammen zu bewe...

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