... und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht

 

Rz. 659

[Autor/Stand] Bruttoerträge, fast ausschließlich. Die Gesellschaft, an der die Beteiligung bestehen musste, ist wiederum die Untergesellschaft. Unter solchen Tätigkeiten sind jene iS von § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 zu verstehen. Insoweit entspricht § 8 Abs. 2 aF in vollem Umfange dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 aF[2]

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Wassermeyer, Stand: 01.03.2009
[2] Deshalb wird auf die Anm. 621 ff. verwiesen.

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