... und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht
Rz. 659
[Autor/Stand] Bruttoerträge, fast ausschließlich. Die Gesellschaft, an der die Beteiligung bestehen musste, ist wiederum die Untergesellschaft. Unter solchen Tätigkeiten sind jene iS von § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 zu verstehen. Insoweit entspricht § 8 Abs. 2 aF in vollem Umfange dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 aF[2]
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