„9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und ...” |
Rz. 131
[Autor/Stand] Steuerliche Auswirkungen entscheidend. Nach Nr. 9 sind die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Eine Betroffenheit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn die Steuergestaltung geeignet ist, steuerliche Auswirkungen auf einen EU-Mitgliedstaat zu haben. Die sprachlichen Parallelen zum § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO werden durch die Gesetzesbegründung bestätigt: So soll ein EU-Mitgliedstaat betroffen sein, wenn (wohl im Hinblick auf diesen Staat) eine der Voraussetzungen des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, d.h. ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Ferner muss – so die Begründung – eine konkrete Betroffenheit vorliegen, d.h., es genügt nicht, dass die betreffende Steuergestaltung in einem EU-Mitgliedstaat (wegen ähnlicher Regelungen) auch möglich wäre.[2] Ferner müssen nur die betroffenen EU-Mitgliedstaaten benannt werden, die der mitteilungspflichtigen Person bekannt sind.[3]
Rz. 132– 140
[Autor/Stand] frei
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