„9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und ...”
 

Rz. 131

[Autor/Stand] Steuerliche Auswirkungen entscheidend. Nach Nr. 9 sind die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Eine Betroffenheit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn die Steuergestaltung geeignet ist, steuerliche Auswirkungen auf einen EU-Mitgliedstaat zu haben. Die sprachlichen Parallelen zum § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO werden durch die Gesetzesbegründung bestätigt: So soll ein EU-Mitgliedstaat betroffen sein, wenn (wohl im Hinblick auf diesen Staat) eine der Voraussetzungen des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, d.h. ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Ferner muss – so die Begründung – eine konkrete Betroffenheit vorliegen, d.h., es genügt nicht, dass die betreffende Steuergestaltung in einem EU-Mitgliedstaat (wegen ähnlicher Regelungen) auch möglich wäre.[2] Ferner müssen nur die betroffenen EU-Mitgliedstaaten benannt werden, die der mitteilungspflichtigen Person bekannt sind.[3]

 

Rz. 132– 140

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 44, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3; BMF v. 29.3.2021 – IV A 3-S 0304/19/10006:010, IV B 1-S 1317/19/10058:011, BStBl. I 2021, 582, Rz. 227, vgl. § 138d AO Anh. 2 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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