"... 2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ..."

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Grenzüberschreitender Bezug. Um als grenzüberschreitende Steuergestaltung zu gelten, muss diese wenigstens zwei unterschiedliche Staaten betreffen. Unerheblich ist insoweit, ob es sich um Drittstaaten oder EU-Mitgliedstaaten handelt. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Inlandsbezug besteht. Mit anderen Worten könnte insoweit auch eine Steuergestaltung, die sich bspw. zwischen zwei Drittstaaten "abspielt", grundsätzlich im Inland mitteilungspflichtig sein.[2] Soweit ersichtlich, kommt § 138d Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 AO keine eigenständige Bedeutung zu. Das heißt, der erforderliche grenzüberschreitende Bezug (im weiteren Sinne) ergibt sich allein aus den unter § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. ae AO genannten Voraussetzungen. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, sind auch nicht wenigstens zwei Staaten i.S.d. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 AO "betroffen".[3]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Weites Verständnis. Die alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO beinhalten ein sehr weit gefasstes Verständnis dessen, unter welchen Voraussetzungen wenigstens zwei unterschiedliche Staaten von einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind. Dies entspricht auch der ausdrücklichen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Begriff der Betroffenheit weit auszulegen ist.[5] Dieses weite Verständnis resultiert daraus, dass sich der grenzüberschreitende Bezug u.a. aus der Ansässigkeit, dem Unterhalten einer Betriebstätte oder der Tätigkeit eines an der Steuergestaltung Beteiligten ergeben kann. Da der Begriff des Beteiligten im Gesetz nicht definiert wird und potentiell sehr weitgehend ist (s. Rz. 162), ergibt sich eine entsprechend niedrige Schwelle für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs bzw. das Betroffensein mehrerer Staaten.[6] Insbesondere setzt die "Betroffenheit" eines Staates aus Finanzverwaltungssicht keine steuerliche Auswirkung voraus.[7]

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] So auch Brandis in T/K, § 138d AO Rz. 11 (Stand: April 2020).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[6] Siehe auch Grotherr, Ubg 2020, 202 (203).

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