Rz. 463

[Autor/Stand] Soweit die Erlasse zu § 34 c Abs. 5 (vgl. Anm. 441, 442) reichen oder die Entscheidungsbefugnis an die FÄ delegiert ist, sind die FÄ selbst zur Vornahme der dort vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen befugt. Dies ergibt sich aus Nr. 1 des Pauschalierungserlasses und Abschn. VI. Nr. 1 des Auslandstätigkeitserlasses. Die Entscheidungskompetenz der FÄ stellt formal keine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung dar, weil die oberste Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ihr Einverständnis zu Billigkeitsmaßnahmen aus volkswirtschaftlichen Gründen allgemein erteilt hat.

 

Rz. 464– 470

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 471

[Autor/Stand] Die Entscheidung über den Steuererlass oder die Steuerpauschalierung ist als Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO ausgestaltet. Danach muss ein Erlass oder eine Pauschalierung erfolgen, wenn nur dies dem Zweck der Ermächtigung entspricht. In allen anderen Fällen ist das Ermessen der Finanzverwaltung nicht eingeengt. Ob überhaupt eine Billigkeitsmaßnahme getroffen wird, bleibt jedoch gerichtlich im Wesentlichen nachprüfbar. Die "Zweckmäßigkeit aus volkswirtschaftlichen Gründen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und die "besondere Schwierigkeit der Steueranrechnung" beinhaltet eine Tatsachenfeststellung, die jeweils vom Gericht bewertet werden kann.[4] Lediglich die Auswahl der konkreten Billigkeitsmaßnahme (Erlass oder Pauschalierung) steht im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Verwaltung.[5]

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[4] Vgl. Wied in Blümich, § 34 c EStG Rz. 113.
[5] Vgl. Kuhn in H/H/R, § 34 c EStG Rz. 183.

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