Rz. 475

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber lässt offen, ob die Anwendung des § 34 c Abs. 5 antragsabhängig ist oder auch von Amts wegen gewährt werden kann. Während in den Erlassen ausdrücklich ein Antragserfordernis normiert wurde (vgl. Nr. 2 des Pauschalierungserlasses und Abschn. VI Nr. 1 Auslandstätigkeitserlass), hat der Gesetzgeber eine Antragstellung nicht ausdrücklich geregelt. Mithin obliegt es den Finanzbehörden von Amts wegen, die erforderlichen Schritte für einen Steuererlass oder eine Steuerpauschalierung einzuleiten (vgl. §§ 85, 88 Abs. 2 AO).[2] Weil der Finanzbehörde jedoch häufig die Kenntnis der für die Billigkeitsmaßnahme erheblichen, im Ausland verwirklichten Umstände fehlen wird, muss der Stpfl. diese offenbaren (vgl. § 90 Abs. 2 AO). Diese Angaben sind aber etwas anderes als ein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 34 c Abs. 5.

 

Rz. 476– 480

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 481

[Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 ermächtigt lediglich zu einer Verminderung der anteiligen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Diese Beschränkung entspricht der Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 1 Satz 1. Auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift wird daher verwiesen (vgl. Anm. 121 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. Wagner in Blümich, § 34 c EStG Rz. 115.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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