Rz. 65

[Autor/Stand] Idealkonkurrenz. § 4i Satz 1 EStG bestimmt, dass Aufwendungen grundsätzlich nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden dürfen, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Damit sind tatbestandliche Überschneidungen im Bereich von als Sonderbetriebsausgaben qualifizierenden (Lizenz-)Aufwendungen denkbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der abweichenden Tatbestandsmerkmale in § 4j EStG und § 4i EStG erscheint fraglich, welcher Vorschrift Anwendungsvorrang zukommt. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu § 4k EStG, durch den der Betriebsausgabenabzug zukünftig eingeschränkt wird, wenn es im Ausland aufgrund von Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten nicht zu einer Besteuerung der aus den inländischen Aufwendungen resultierenden Einnahmen kommt.[2] U.E. ist angesichts des jeweils abweichenden Tatbestands davon auszugehen, dass die Regelungen in Idealkonkurrenz zueinanderstehen. Hintergrund hierfür ist, dass die Normen jeweils spezielle Tatbestandsmerkmale aufweisen, so dass sich nicht ohne Weiteres klären lässt, welches für Zwecke des lex specialis Grundsatzes das jeweils speziellere Gesetz ist. So ist § 4i EStG sachlich enger gefasst als § 4j EStG und § 4k EStG, weil dieser nur bei Sonderbetriebsausgaben einschlägig ist, während § 4k Abs. 4 EStG jegliche Form der Betriebsausgaben erfasst und § 4j EStG auf jegliche Form der Lizenzausgaben zugeschnitten ist. Insoweit unterscheiden sich wiederum § 4k EStG und § 4j EStG, da letzterer lediglich für Betriebsausgaben in Kontext mit Lizenzierungsprozessen gilt. Hinzukommt, dass bei § 4j EStG und § 4k EStG der persönliche Anwendungsbereich deutlich enger gefasst ist als bei § 4i EStG, welcher nicht nur für nahestehende Personen gilt. Entsprechend besteht eine parallele Regelungsanwendung, soweit die Rechtsfolge einer der genannten Vorschriften weitergehend ist.[3]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Greinert/Siebing, Ubg 2020, 589 (589 ff.); Rüsch, IStR 2021, 381 (381 ff.); Marquardsen, IStR 2020, 623 (626).
[3] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 9 (Stand: Februar 2021); Reddig in K/S/M, § 4j EStG, Rz. A 31 (Stand: September 2019).

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