„6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird, ...”
 

Rz. 101

[Autor/Stand] Voraussichtlich erster Umsetzungsschritt. Ferner ist das (voraussichtliche) Umsetzungsdatum der Steuergestaltung anzugeben. Es kommt auf den Tag des Beginns der Umsetzung an, wobei auch Vorbereitungsschritte umfasst sind.[2] Da eine Mitteilung im Regelfall schon bei Umsetzungsreife ("Bereitstellung zur Umsetzung"), ggf. aber auch deutlich früher erfolgt, wird das Umsetzungsdatum typischerweise in der Zukunft liegen. Dementsprechend ist das voraussichtliche Umsetzungsdatum sachgerecht zu schätzen. Damit kann das tatsächliche Umsetzungsdatum vom mitgeteilten voraussichtlichen Umsetzungsdatum abweichen. Eine Pflicht zur nachträglichen Korrektur besteht (auch) für diese Angabe nicht.

 

Rz. 102– 110

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 44, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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