(6) § 16 Absatz 3 gilt für Bankbetriebsstätten mit der Maßgabe, dass eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel gilt, über § 16 Absatz 3 Satz 2 hinaus zugrunde zu legen ist, wenn

  1. das Kreditinstitut nachweist, dass die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Zusammenhang mit der Geschäftspolitik des Kreditinstituts und auf Grund der Personalfunktionen, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung und der Entgegennahme von finanziellen Mitteln ausgeübt werden, sachgerecht ist und
  2. die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
 

Rz. 3421

[Autor/Stand] Fiktive Darlehensbeziehungen. § 19 Abs. 6 BsGaV regelt die unternehmensinterne Zurverfügungstellung finanzieller Mittel, z.B. hinsichtlich eines von einer Bankbetriebsstätte ausgegebenen Darlehens. Diesbezüglich gelten grundsätzlich die Regelungen der §§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 17 BsGaV, d.h., soweit eine Finanzierungsfunktion innerhalb des Unternehmens vorliegt, handelt es sich um eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung in Form einer Dienstleistung (Anm. 3325), für welche kostenorientiert Verrechnungspreise (d.h. unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode) zu bestimmen sind. § 19 Abs. 6 BsGaV erweitert für Kreditinstitute die Möglichkeit, fiktive kreditinstitutsinterne Darlehensverhältnisse i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV mit einer längeren Laufzeit anzunehmen, als § 16 Abs. 3 Satz 3 BsGaV dies vorsieht (Beendigung mit Ende des Wirtschaftsjahrs, Anm. 3331). Die Annahme einer solchen schuldrechtlichen Beziehung soll nachweislich im Hinblick sowohl auf die Geschäftspolitik des Kreditinstituts als auch die ausgeübten Personalfunktionen, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung und der Entgegennahme von finanziellen Mitteln ausgeübt werden, sachgerecht sein. Darüber hinaus müssen die Ergebnisse der Bankbetriebsstätte aufgrund der Anerkennung solcher kreditinstitutsinterner Darlehensverhältnisse dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.[2] Werden solche fiktiven kreditinstitutsinternen Darlehensverhältnisse angenommen, ist hierfür ein angemessener (fiktiver) Zins zu verrechnen. Bei der Bestimmung des angemessenen Zinses sind die Kreditwürdigkeit des Kreditinstituts sowie die Währung und die Laufzeit der Mittelüberlassung zu berücksichtigen. Die Laufzeit für das kreditinstitutsinterne Darlehen muss mit der kreditinstitutsexternen Mittelverwendung übereinstimmen. Darüber hinaus muss ggf. der Aufwand für die Refinanzierung berücksichtigt werden.[3]

 

Rz. 3422

[Autor/Stand] Fiktive Dienstleistungen. Fiktive Darlehensbeziehung werden dann nicht anerkannt, wenn der Geschäftszweck der Bankbetriebsstätte lediglich darin besteht, Einlagen von Kunden entgegenzunehmen, um diese an eine andere Bankbetriebsstätte für deren Bankgeschäfte weiterzuleiten. In diesem Fall wird lediglich eine fiktive Dienstleistung angenommen, die kostenorientiert, d.h. unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode, zu vergüten ist.[5] In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob die hereingenommenen Kundeneinlagen den Finanzbedarf für eigene Geschäfte der Bankbetriebsstätte dauerhaft übersteigen. Ein dauerhafter Liquiditätsüberhang ist dem übrigen Unternehmen zuzuordnen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Liquiditätsüberhang der eigenen Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte dienen sollte. Gelingt der Nachweis, z.B. weil in der Bankbetriebsstätte Personal vorhanden ist, das dazu dienen kann, die Fremdmittel in der aufgenommenen Höhe dauerhaft für die Funktionalität einer Universalbank zu verwenden, ist ein fiktives Darlehensverhältnis zum übrigen Unternehmen anzuerkennen.[6]

 

Beispiel

Ein inländisches Kreditinstitut hat eine luxemburgische Bankbetriebsstätte, die außer der Annahme von Spareinlagen von Privatkunden in Luxemburg keine nennenswerten Geschäftstätigkeiten ausübt. Die inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte verwendet die finanziellen Mittel der luxemburgischen Bankbetriebsstätte für ihre eigene Geschäftstätigkeit und steuert die Rückzahlungsverpflichtungen.

 

Lösung

Die Geschäftsvorfälle mit den Privatkunden sind dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Denn das übrige Unternehmen übernimmt funktional die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung (unternehmerische Risikoübernahmefunktion). Zudem überwiegt die Bedeutung der Personalfunktion der Verwendung der Mittel und der Steuerung der Rückzahlung eindeutig gegenüber der Annahme der Spareinlagen durch die luxemburgische Bankbetriebsstätte (§ 9 Abs. 2 BsGaV, Anm. 3115). Im Ergebnis übt die luxemburgische Bankbetriebsstätte lediglich eine Kapitalbeschaffungsfunktion als fiktive Dienstleistung innerhalb des Kreditinstituts aus (§ 17 Abs. 2 BsGaV, Anm. 3353), die kostenorientiert zu vergüten ist.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. auch BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl....

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