(5) 1 Ist ein Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1 einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen und übt eine andere Betriebsstätte im Hinblick auf diesen Vermögenswert eine unterstützende Personalfunktion aus, so ist nach § 16 Absatz 2 Satz 1 für die Erbringung dieser Personalfunktion ein Verrechnungspreis anzusetzen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. 2 Solche unterstützenden Personalfunktionen können

  1. dazu dienen, die eigentliche unternehmerische Risikoübernahmefunktion auszuüben ,
  2. die nachfolgende Verwaltung des Vermögenswerts umfassen oder
  3. andere Hilfsfunktionen sein.
 

Rz. 3420

[Autor/Stand] Anzunehmende schuldrechtliche Geschäftsbeziehung. Wie sich (auch) aus § 19 BsGaV ergibt,[2] sind Vermögenswerte, die Gegenstand von Bankgeschäften sind, immer nur einer Bankbetriebsstätte (d.h. nicht anteilig) zuzuordnen. Somit werden regelmäßig Fälle eintreten, in denen auch andere Betriebsstätten im Hinblick auf einen Vermögenswert sog. unterstützende Personalfunktionen ausüben, ohne dass ihnen der Vermögenswert selbst (inklusive zugehöriger Chancen und Risiken) zuzuordnen ist.[3] Als unterstützende Personalfunktionen werden insbesondere Funktionen angesehen, die dazu dienen, die eigentliche unternehmerische Risikoübernahmefunktion auszuüben, oder welche die nachfolgende Verwaltung des Vermögenswerts umfassen bzw. andere Hilfsfunktionen sind. In diesen Fällen ist gem. § 19 Abs. 5 BsGaV von einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung i.S.d. § 16 BsGaV auszugehen (Anm. 3321 ff.). Für die Erbringung solcher unterstützender Personalfunktionen sind fremdübliche Verrechnungspreise anzusetzen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.19.4, Rz. 223, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. insbesondere das Erfordernis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BsGaV, die Personalfunktion mit der größten Bedeutung zu identifizieren.

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