Rz. 22
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Verdeckte Gewinnausschüttung). Vergleichbar zu § 1 AStG kann eine Einkünftekorrektur im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erst dann in Betracht kommen, wenn nach Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4k EStG noch abziehbare Aufwendungen vorhanden sind.[2]
Rz. 23
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG bleiben negative Einkünfte eines Organträgers oder einer Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie im Ausland bei dem Organträger, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG soll eine doppelte Verlustnutzung in Bezug auf das zugerechnete Einkommen unterbinden.[4] Hierbei stellt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG auf die Saldogröße "ganzer Gewinn" ab. Für die Anwendung des § 4k EStG sind indessen Aufwendungen (und nicht Gewinn) maßgeblich. Damit sollte die Regelungsreichweite des § 4k EStG größer sein.[5] Mithin bleibt für die praktische Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG in Zukunft kaum Raum.[6]
Rz. 24
[Autor/Stand] Gewerbesteuer. Die Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4k EStG führt korrespondierend zur Erhöhung des Gewerbeertrags. Insoweit wird eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG lediglich auf den verbleibenden abzugsfähigen Teil des Aufwands eingeschränkt.[8]
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