Rz. 1971
[Autor/Stand] Erlangung von Kenntnissen und Erfahrungen der aufnehmenden Gesellschaft. Bei einer Entsendung zu Ausbildungs- und Fortbildungszwecken wird der Arbeitnehmer häufig als Know-how zu qualifizierende Kenntnisse und Erfahrungen der aufnehmenden Konzerngesellschaft erwerben. Die dem Arbeitnehmer vermittelten speziellen Kenntnisse und Erfahrungen stellen allerdings kein von diesem lösbares, selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Im Wirtschaftsleben wird die Mitnahme und Nutzung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse im Allgemeinen nicht gesondert vergütet. Ein Transfer von Know-how liegt daher nur dann vor, wenn die Entsendung mit der Einräumung von Nutzungsrechten an immateriellen Wirtschaftsgütern wie Plänen, Mustern, Verfahren, Formeln oder Patenten verbunden ist.
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