Rz. 11

[Autor/Stand] Wegfall von § 10 Abs. 5–7. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz[2] hat der Gesetzgeber § 7 Abs. 6 a a.F. eingefügt. Die Regelung wurde durch den Wegfall von § 10 Abs. 57 a.F. (insbes. von § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F.) erforderlich. Rechtssystematisch hätte § 7 Abs. 6 a a.F. in § 8 Abs. 2 a.F. angesiedelt werden sollen. Dann hätte sich § 8 Abs. 2 a.F. als die Regelung besonderer Zwischeneinkünfte dargestellt. In § 7 Abs. 6 a a.F. war die Regelung am falschen Platz, weil dort der Rechtsanwender noch nicht weiß, was er unter Zwischeneinkünften zu verstehen hat. Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 2003[3] wurde der Wortlaut des bisherigen § 7 Abs. 7 a.F. auf die Nichtanwendung auch des Abs. 6a ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem § 7 Abs. 7 ein Satz 2 a.F. angefügt. Danach waren grundsätzlich die Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) vorrangig anzuwenden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der §§ 7 ff. a.F. als auch des AuslInvestmG erfüllt waren. Es verblieb jedoch bei der Anwendung der §§ 7 ff. a.F., wenn die auf die Anteile ausgeschütteten und/oder die ausschüttungsgleichen Erträge nach einem DBA steuerfrei gestellt waren. Durch Art. 4 Nr. 1 InvestmentmodernisierungsG[4] wurden die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes in das Investmentsteuergesetz[5] (InvStG 2004) übergeleitet. Dies machte eine Folgeänderung von § 7 Abs. 7 a.F. erforderlich. Das, was bisher im Verhältnis zum AuslInvestmG galt, gilt nunmehr im Verhältnis zum InvStG 2004. Die damals gewählte Formulierung, wonach auf die Steuerpflicht nach dem InvStG abgestellt wurde, hatte jedoch zur Folge, dass nach § 2 Abs. 3 InvStG 2004 steuerfreie Erträge der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Dieser Fehler wurde erst verspätet aufgedeckt.[6] Er führte zu einer Gesetzesänderung von § 7 Abs. 7 a.F. im Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004.[7]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003, BGBl. I 2003, 660 = BStBl. I 2003, 321.
[3] Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.12.2003, BGBl. I 2003, 2840 = BStBl. I 2004, 14.
[4] Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676 = BStBl. I 2004, 5.
[5] Investmentsteuergesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676, 2714 (= InvStG 2004) = BStBl. I 2004, 5.
[6] Vgl. Schmitt/Hagen, DStR 2004, 837 (840); Dettmeier/Dörr, BB 2004, 2382 (2386); Geißelmeier/Gemmel, DStR 2005, 45.
[7] Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 = BStBl. I 2004, 1158.

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