Rz. 1773

[Autor/Stand] Gesellschafteraufwand. Koordinierungsmaßnahmen der Spitzeneinheit, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die Tätigkeiten der Konzerngesellschaften zielorientiert unter Nutzung möglichst aller Verbundeffekte zu planen und zu steuern, zählen grundsätzlich zum Interessenbereich zu und den Pflichten eines Gesellschafters. Die dazu notwendigen Aufwendungen sind deshalb nicht verrechenbar.[2] Diese zentrale Koordination umfasst neben einer konzernweit abgestimmten Investitions-, Produktions- und Absatzplanung im Gesamtverbund die Steuerung des Lieferungs- und Leistungsaustausches zwischen sämtlichen Konzerngesellschaften einschließlich der Spitzeneinheit.

 

Rz. 1774

[Autor/Stand] Gemeinschaftliche Interessen. Daneben sind bei verbundenen Unternehmen auch solche Koordinierungsleistungen erforderlich, die sowohl im Interesse der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft liegen. So erfolgt die unmittelbare Abstimmung des Lieferungs- und Leistungsaustausches zwischen der Muttergesellschaft und einer bestimmten Tochtergesellschaft (vertikale Koordination) oder zwischen zwei bestimmten Schwestergesellschaften (horizontale Koordination) im Interesse beider Gesellschaften; sie ist bei beiden Beteiligten betrieblich veranlasst und damit als verrechenbare Leistung anzusehen. Die Aufteilung des Aufwandes erfolgt nach dem Grad des Interesses an der Koordinationsleistung, der nur im Schätzwege bzw. anteilig bestimmt werden kann. Erspart sich eine Tochtergesellschaft durch Koordinierungsleistungen der Muttergesellschaft die Durchführung eigener Koordinationsaufgaben, so sind diese Leistungen der Tochtergesellschaft ebenfalls anteilig in Rechnung zu stellen.

 

Rz. 1775

[Autor/Stand] Kontrollleistungen. Eine ähnlich differenzierende Betrachtungsweise gilt für den Bereich der Kontrollleistungen. Wie bereits festgestellt, erfolgen alle Maßnahmen, die eine Obergesellschaft zur Überwachung und Kontrolle ihrer Untergesellschaft trifft, in ihrem Interesse als Gesellschafterin (Anm. 1754). Hier liegt kein Leistungsaustausch vor. Die Untergesellschaften sind lediglich Gegenstand der Kontrolle. Vielmehr sind die entsprechenden Aufwendungen nicht verrechenbar und nur bei der Obergesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diesen gesellschaftsrechtlich bedingten Leistungen stehen Kontrolltätigkeiten der Muttergesellschaft oder damit beauftragten Tochtergesellschaften (wie zB regionalen Konzernverwaltungsstellen) gegenüber, die gleichzeitig oder ausschließlich zum Vorteil der Tochtergesellschaft erbracht werden. In diesem Zusammenhang werden Dienstleistungen ersetzt, die die Tochtergesellschaft zur Kontrolle ihrer eigenen unternehmerischen Betätigung benötigt und daher bei dieser zu ersparten Aufwendungen führen. Solchen Kontrollleistungen, wie zB die Kontrolle der Produktqualität, der Arbeitsproduktivität oder der Kosten, liegt ein Leistungsaustausch zugrunde, der vom Leistungsempfänger zu vergüten und dort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 6.3.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff., sowie BFH v. 19.3.1969 – I R 31/67, BStBl. II 1969, 497.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016

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