„ [3] Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.”
Rz. 321
[Autor/Stand] Negative Einkünfte. Die Einkünfteermittlung auf Ebene der Stiftung kann auch einen negativen Betrag (Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen bzw. negativer Gewinn) ergeben. In diesem Fall schließt § 15 Abs. 7 Satz 3 die Einkünftezurechnung ausdrücklich aus. Stattdessen kann der negative Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Stiftung für die Folgejahre vorgetragen werden. Dies folgt, seitdem § 15 Abs. 7 Satz 3 (i.d.F. des JStG 2009) durch das AmtshilfeRLUmsG aufgehoben wurde, aus der Verweisung des § 10 Abs. 3 Satz 5 in § 10d EStG. Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass die in § 10d Abs. 3 Satz 5 enthaltene Einschränkung des Verlustvortrags auf einen negativen Saldo von Zwischeneinkünften, soweit er die gemischten Einkünfte aus § 9 übersteigt, im Rahmen des § 15 keine Bedeutung haben. Zu beachten ist indessen, dass der durch § 10d Abs. 1 EStG prinzipiell eröffnete Verlustrücktrag ab dem VZ 2022 durch § 10 Abs. 3 Satz 6 i.d.F. ATAD-UmsG ausgeschlossen ist. Die Folge eines entsprechenden Vortrags ist, dass sich der an sich positive Gesamtbetrag der Einkünfte eines anderen Jahrs der Stiftung mindert bzw. auf 0 Euro absinkt. Die Höchstbeträge des § 10 d Abs. 2 EStG sind zu beachten. Der vortragsfähige negative Einkünftebetrag der Stiftung ist gem. § 10 d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.
Rz. 322– 325
[Autor/Stand] frei
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