Rz. 3557

[Autor/Stand] Anpassung des Dotationskapitals nach ausländischem Versicherungsaufsichtsrecht. § 26 Abs. 4 BsGaV ist die spiegelbildliche Vorschrift zu § 25 Abs. 5 BsGaV für ausländische Versicherungsbetriebsstätten. Die Vorschrift regelt, dass unter Verweis auf § 13 Abs. 5 BsGaV eine Anpassung des ausländischen Dotationskapitals vorzunehmen ist, wenn sich innerhalb eines Wirtschaftsjahrs die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ändert und diese Änderung erheblich ist. Eine Veränderung ist erheblich, wenn das Dotationskapital aufgrund dieser Veränderung um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht, aber nur dann, wenn die Abweichung mindestens 2 Mio. Euro beträgt.[2] Des Weiteren ist eine Anpassung auch dann vorzunehmen, wenn das ausländische Versicherungsaufsichtsrecht dies erfordert. Siehe hierzu Anm. 3548.

 

Rz. 3558

[Autor/Stand] Sinngemäße Anwendung von § 13. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 BsGaV ist § 13 BsGaV sinngemäß auf ausländische Versicherungsbetriebsstätten anzuwenden, soweit § 26 Abs. 13 BsGaV keine besondere Regelung enthält. Dies betrifft insbesondere § 13 Abs. 4 BsGaV, wonach der ausländischen Betriebsstätte höchstens das in einer ausländischen Handelsbilanz tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen ist.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.26.4, Rz. 330, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019

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