Rz. 3548

[Autor/Stand] Anpassung des Dotationskapitals nach inländischem Versicherungsaufsichtsrecht. § 25 Abs. 5 Satz 1 BsGaV bestimmt, dass § 12 Abs. 6 BsGaV entsprechend für Versicherungsbetriebsstätten anzuwenden ist. Nach § 12 Abs. 6 BsGaV ist das Dotationskapital der Betriebsstätte anzupassen, wenn sich innerhalb eines Wirtschaftsjahrs die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken ändert und dies eine erhebliche Änderung der Höhe des Dotationskapitals zur Folge hat. Eine erhebliche Änderung liegt vor, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht und die Abweichung mindestens 2 Mio. Euro beträgt.[2] Kritisch ist hierbei anzumerken, dass die Schwelle von 2 Mio. Euro für reguläre Betriebsstätten auch für Versicherungsbetriebsstätten gelten soll und hier keine Anpassung an die Bilanzwerte von Versicherungsunternehmen vorgenommen wurde. Für Versicherungsbetriebsstätten ist bei Anwendung von § 12 Abs. 6 BsGaV insbesondere die Verteilung der Personalfunktionen relevant, da sich die Zuordnung der Chancen und Risiken aus den Versicherungsverträgen nach den Personalfunktionen bzw. der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion richtet und diese wiederum die Verteilung der Vermögenswerte nach § 25 Abs. 1 BsGaV bestimmen. Eine Erhöhung oder Verringerung des Dotationskapitals der inländischen Versicherungsbetriebsstätte im Rahmen von § 25 Abs. 5 BsGaV hat somit die Zuordnung zusätzlicher Vermögenswerte bzw. die Kürzung der bereits zugeordneten Vermögenswerte zur Folge. Die Ermittlung der Höhe der Vermögenswerte richtet sich in diesem Fall nach § 25 Abs. 1 BsGaV, wobei eine Neuberechnung des Aufteilungsfaktors über die anteiligen versicherungstechnischen Rückstellungen zu erfolgen hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist bei Versicherungsbetriebsstätten zudem die Besonderheit zu beachten, dass eine unterjährige Anpassung des Dotationskapitals auch dann erfolgen kann, soweit dies das inländische Versicherungsaufsichtsrecht erfordert. Ändert sich in diesem Fall das nach § 25 Abs. 1 BsGaV ermittelte Aufteilungsverhältnis der Vermögenswerte aufgrund einer unveränderten Zuordnung der Personalfunktionen nicht, sind die Vermögenswerte unter (analoger) Anwendung von § 25 Abs. 4 BsGaV entsprechend anteilig anzupassen. Die Anpassung des Dotationskapitals erfolgt innerhalb des Wirtschaftsjahrs. Nach Verwaltungsauffassung ist dabei über den Verweis in Rz. 322 auf Rz. 143 der VWG BsGa zu beachten, dass von einer unterjährigen Erhöhung des Dotationskapitals abgesehen werden kann, wenn diese nicht sachgerecht wäre, z.B. weil die Veränderung erst am Ende des Jahrs eintritt und die steuerlichen Auswirkungen deshalb gering sind. Umgekehrt soll eine Verringerung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte nur dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Ausland die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Reduzierung des Dotationskapitals und einer damit verbundenen Kürzung der Vermögenswerte im Inland die Kapitalerträge und Versicherungsprämien des Versicherungsunternehmens dennoch steuerlich vollständig erfasst werden.

 

Rz. 3549

[Autor/Stand] Sinngemäße Anwendung von § 12. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist § 12 BsGaV sinngemäß auf inländische Versicherungsbetriebsstätten anzuwenden, soweit § 25 Abs. 14 BsGaV keine besondere Regelung enthält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung betrifft dies insbesondere § 12 Abs. 5 BsGaV.[4] Demnach wäre einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte mindestens das in einer inländischen Handelsbilanz tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen. Dabei wird jedoch unterstellt, dass § 25 BsGaV keine besondere, davon abweichende Regelung enthält. Bei Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ist über § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV allerdings bereits eine Regelung über die Mindestkapitalausstattung der inländischen Versicherungsbetriebsstätte enthalten. Die Untergrenze des § 12 Abs. 5 BsGaV würde somit nur im Rahmen der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode des § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV zur Anwendung kommen. Zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung ist hierbei jedoch ebenfalls die Untergrenze des § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV zu beachten (vgl. Anm. 3546). § 25 BsGaV würde somit sowohl für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode als auch für die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 3 BsGaV bereits eine Regelung über eine Untergrenze des Dotationskapitals enthalten. Ob über § 12 Abs. 5 BsGaV nun tatsächlich eine zweite Untergrenze zur Anwendung kommen soll, ist nicht klar. Da die Untergrenze des § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV allerdings – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nur für die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV angewendet werden sollte (vgl. Anm. 3546), kann die Untergrenze des § 12 Abs. 5 BsGaV nur im Rahmen der...

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