Rz. 1679

[Autor/Stand] Regelung der Tz. 3.4.3 VWG 1983 unzutreffend. Nach Tz. 3.4.3 VWG 1983 sind Kosten und Erlösminderungen, die dadurch entstehen, dass eine Vertriebsgesellschaft durch Kampfpreise oder ähnliche Mittel ihren Marktanteil wesentlich erhöhen oder verteidigen will, "grundsätzlich vom Hersteller zu tragen". Die Finanzverwaltung geht folglich davon aus, dass Marktausweitungs- und Marktverteidigungskosten (Anm. 1669) durch den Produzenten bzw. Lieferanten zu tragen sind. Diese Auffassung ist indessen abzulehnen, da sie nicht im Einklang mit einer veranlassungsgerechten Zuordnung von Marktausweitungs- bzw. Marktverteidigungskosten steht.[2] Sie verkennt, dass sowohl der Produzent bzw. der Lieferant als auch der Vertreiber an Maßnahmen zur Marktausweitung bzw. Marktverteidigung ein betriebliches Interesse haben und folglich durch einen entsprechend höheren Absatz bzw. Umsatz einen betrieblichen Nutzen haben. Marktausweitungs- und Marktverteidigungskosten sind also grundsätzlich dem Verantwortungsbereich sowohl der Produktions- als auch der Vertriebsgesellschaft zuzuordnen, so dass auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich von einer Aufteilung der entsprechenden Kosten zwischen beiden Unternehmen auszugehen ist. Damit gelten auch für Marktausweitungs- und Marktverteidigungskosten die Grundsätze, wie sie bereits in Anm. 1671 für die Aufteilung von Markterschließungskosten dargestellt werden. Danach hat dasjenige verbundene Unternehmen die Marktausweitungs- bzw. Marktverteidigungskosten zu tragen, dem auch später der entsprechende Gewinn aus dem Erfolg dieser Maßnahmen zusteht.[3] Dies kann sowohl der Produzent bzw. der Lieferant als auch der Vertreiber sein. Im Übrigen ist auch eine Aufteilung der Kosten denkbar, wobei der Aufteilungsmaßstab im Ermessen des Stpfl. liegt. Lediglich bei Vertriebsgesellschaften, die als Routineunternehmen zu qualifizieren sind (insb. Low-Risk-Distributor [Anm. 1651], Kommissionär [Anm. 1652] und Handelsvertreter [Anm. 1653]), besteht insofern kein Ermessensspielraum, als bei diesen Vertriebsformen entsprechende Kosten prinzipiell durch den Produzenten bzw. den Lieferanten zu tragen sind. Allenfalls bei diesen Unternehmenstypen kann daher die Regelung der Tz. 3.4.3 VWG 1983 überzeugen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[2] Gl.A. Borstell/Hülster in V/B/E, Verrechnungspreise4, Rz. M 384.
[3] Vgl. auchTz. 1.56 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015.

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