Rz. 1999

[Autor/Stand] Gegenstand der Angemessenheitsdokumentation. Der Gegenstand der Angemessenheitsdokumentation erstreckt sich auf die Begründung, dass die Aufteilung der Aufwendungen der Arbeitnehmerentsendung unter Zugrundelegung der Interessenlage der Entsendung erfolgt ist. Aufbauend auf der Sachverhaltsdokumentation ist darzulegen, welche Interessenlage der Entsendung und der hierauf aufbauenden Übernahme der Aufwendungen der Entsendung durch die aufnehmende Konzerngesellschaft bzw. dem Verzicht auf eine Weiterbelastung der Aufwendungen zugrunde liegt.

 

Rz. 2000

[Autor/Stand] Rechtfertigung eines höheren Gesamtaufwandes für entsandte Arbeitnehmer. Im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation kann sich zudem die Notwendigkeit ergeben, darzulegen, aus welchen Gründen ein entsandter Arbeitnehmer höhere Aufwendungen verursacht, als ein auf dem lokalen Arbeitsmarkt angeworbener Arbeitnehmer. Insb. bei Entsendungen nach Deutschland wird die deutsche Finanzverwaltung eine entsprechende Begründung verlangen.

 

Rz. 2001

[Autor/Stand] Fragwürdige Forderung nach der Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse. Als fragwürdig ist die Forderung der Finanzverwaltung nach der Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse bezüglich des Lohnaufwandes und dem Erfolgsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers zu beurteilen.[4] Im Regelfall kann ein Zusammenhang zwischen dem Unternehmensgewinn und dem auf einen entsandten Arbeitnehmer entfallenden Erfolgsbeitrag nicht hergestellt werden. Entsprechendes gilt für Gewinnprognosen der aufnehmenden Einheit.

 

Rz. 2002– 2050

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.08.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.08.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.08.2016
[4] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 5, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.08.2016

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