Rz. 1989

[Autor/Stand] Dokumentation des verwirklichten Sachverhalts. Nach § 1 Abs. 1 GAufzV muss aus den nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen hervorgehen, welcher Sachverhalt im Rahmen einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung verwirklicht wurde (Sachverhaltsdokumentation) und inwieweit bei der Zuordnung der Aufwendungen der Entsendung der Grundsatz des Fremdvergleichs beachtet wurde (Angemessenheitsdokumentation).[2] In der Praxis wird die Dokumentation von Arbeitnehmerentsendungen regelmäßig nur einen Teilaspekt der von dem Unternehmen zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation bilden. Dh. die Dokumentation zu Arbeitnehmerentsendungen kann idR auf den Angaben (entsprechend § 4 GAufzV) aufbauen, die allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb, den Organisationsaufbau sowie den Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der entsendenden und der aufnehmenden Konzerngesellschaft vermitteln.

 

Rz. 1990

[Autor/Stand] Relevanz der Dokumentationsverpflichtung. Aus Sicht der Praxis sind die Dokumentationsverpflichtungen dann von besonderer Relevanz, wenn sich die Aufwendungen der Entsendung in Deutschland als Betriebsausgabe auswirken sollen. Dies kann bei einer Auslandsentsendung im Fall eines Verzichts auf die Weiterbelastung von Aufwendungen der Fall sein. In diesem Fall ist anhand der Dokumentation die besondere Interessenlage des entsendenden Unternehmens an der Entsendung zu belegen. Entsprechend ist im Fall einer Inlandsentsendung die Interessenlage des aufnehmenden inländischen Unternehmens und die Angemessenheit der Aufwendungen der Entsendung zu dokumentieren. Dies gilt insb. dann, wenn der Aufwand für den entsandten Arbeitnehmer den Aufwand übersteigt, der bei der Beschäftigung eines auf dem lokalen Arbeitsmarkt angeworbenen Arbeitnehmers anfallen würde.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. hierzu allgemein Rätke in Klein12, § 90 AO Rz. 57.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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